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Bundesverwaltungsgericht, sonstiges vom 17.01.2007
BVerwG 9 A 20.05 -

Geplante Autobahn A 143 verstößt gegen europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

BVerwG stoppt Weiterbau der Westumfahrung Halle

Der Bau der Bundesautobahn A 143 (Westumfahrung Halle) verstößt gegen europäisches Naturschutzrecht. Eine gegen den Bau gerichtete Klage eines Naturschutzvereins hatte beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Erfolg. Dieses hat den Weiterbau gestoppt.

Gegenstand der streitigen Planfeststellung ist im Wesentlichen ein etwa 12 km langes Teilstück der A 143, das im Naturpark „Unteres Saaletal" zwei Schutzgebiete nach der europäischen Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) queren soll („Muschelkalkhänge westlich von Halle" und „Porphyrkuppenlandschaft nordwestlich Halle"). Die A 143 ist im gesetzlichen Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als „vordringlicher Bedarf" aufgeführt und gehört zu den „Verkehrsprojekten Deutsche Einheit". Fertig gestellt ist bislang das südliche Teilstück der A 143 von der A 38 bis zur Anschlussstelle Halle–Neustadt (Knotenpunkt mit der B 80).

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Planfeststellung trotz darin vorgesehener konfliktmindernder Maßnahmen (z.B. dem Bau von Grünbrücken im Bereich der FFH-Gebiete) bislang nicht den Anforderungen des europäischen Naturschutzrechts genüge. Die Querung von FFH-Gebieten durch eine Autobahntrasse löse ein strenges Schutzsystem aus, dessen Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Kontrolle unterliege. Der Träger des Vorhabens habe in einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse den Nachweis zu führen, dass eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele der FFH-Gebiete ausgeschlossen sei. Im Grundsatz könnten dabei zwar auch Schadensminderungs- und Schadensvermeidungsmaßnahmen zum Schutz der FFH-Gebiete berücksichtigt werden. Verbleibende Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Maßnahmen gingen aber zu Lasten des Vorhabens. Beständen aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel an der Tragfähigkeit der Risikoeinschätzung oder des vorgesehenen Risikomanagements, dürfe die Verträglichkeitsprüfung nicht mit einem positiven Ergebnis für das Vorhaben abgeschlossen werden. Vielmehr könne das Vorhaben dann nur aufgrund einer Abweichungsprüfung zugelassen werden. Dabei müsse der Nachweis erbracht werden, dass zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses die Durchführung des Vorhabens erforderten, denen durch eine die FFH-Gebiete weniger oder gar nicht beeinträchtigende Alternativlösung nicht genügt werden könne. Außerdem müssten alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000" ergriffen werden. Seien in der FFHVerträglichkeitsprüfung nicht zu sämtlichen sich konkret abzeichnenden Risiken die besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse abgerufen, dokumentiert und berücksichtigt worden, „infizierten" derartige Mängel notwendig auch eine nachfolgende Abweichungsprüfung.

In Anwendung des im Fachplanungsrecht anerkannten Grundsatzes der Planerhaltung sei im beschränkten Umfange zwar eine Fehlerheilung noch im gerichtlichen Verfahren möglich. Der FFH-Verträglichkeitsprüfung anhaftende Ermittlungsdefizite könnten regelmäßig aber nicht durch nachträglichen Vortrag im Prozess aufgefangen werden, sondern erforderten ein ergänzendes Verfahren. Ein solches Verfahren habe das beklagte Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt hier hinsichtlich des – im Planfeststellungsbeschluss nicht behandelten – Artenschutzes für Fledermäuse bereits eingeleitet. In dieses Verfahren und die daraufhin ergehende Entscheidung werde nunmehr auch der Gebietsschutz nach der FFH-Richtlinie einzubeziehen sein, soweit die gerichtliche Überprüfung zu Beanstandungen geführt habe. Dementsprechend sei der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig zu erklären und außer Vollzug zu setzen.

Ohne Erfolg blieb das weitergehende Klagebegehren, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Dass dem Vorhaben unüberwindbare Hindernisse entgegenstünden, sei bisher nicht erkennbar. Soweit der Kläger vom Gericht die Einholung von Gutachten fordere, um gerade dies zu belegen, verkenne er, dass eine gerichtliche Kontrolle nicht Feststellungen vorwegnehmen könne, die nach dem europäischen Recht der zuständigen Behörde vorbehalten seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/2007 des BVerwG vom 17.01.2007

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