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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.02.2009
- BVerwG 6 C 47.07 bis 50.07 und 6 C 5.08 bis 9.08 -
Filmabgabe für Kinobetreiber in bisheriger Form verfassungswidrig
Bundesverwaltungsgericht ruft Bundesverfassungsgericht an
Die Filmförderabgabe ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungswidrig. Es sei nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, dass Kinobetreiber und die Videowirtschaft zur Zahlung der Sonderabgabe per Gesetz gezwungen würden, die Fernsehsender aber lediglich auf freiwilliger Basis zahlten und die Höhe des Kostenbeitrags frei aushandeln könnten. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Verfahren über die Klagen von insgesamt neun Kinobetreibern aus rief und das Bundesverfassungsgericht an.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat sich mit den Klagen von neun Kinobetreibern befasst, die sich gegen die Heranziehung zur
Richter: Derzeitige Form der Filmabgabe ist verfassungswidrig
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Erhebung der
Bundesverfassungsgericht soll entscheiden
Aufgrund dieser Erwägungen hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren ausgesetzt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, welches nunmehr über die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BVerwG vom 26.02.2009
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Dokument-Nr. 7426
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