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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16.05.2007
BVerwG 3 C 8.06 -

Weinprüfung durch Sachverständigenkommission gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar

Die Entscheidung einer bei der zuständigen Behörde gebildeten Sachverständigenkommission, dass ein Wein nicht fehlerfrei sei und ihm deshalb die amtliche Prüfnummer als "Qualitätswein b.A." nicht erteilt werden könne, kann vor Gericht nur eingeschränkt, nämlich nur auf Einhaltung der geltenden Verfahrensregeln und auf Beachtung der gesetzlichen und fachlichen Wertungsmaßstäbe hin überprüft werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Damit hat es seine bisherige Rechtsprechung geändert.

Geklagt hatte ein Winzer aus Rheinland-Pfalz, dessen "Spätburgunder Rotwein" des Jahrgangs 2003 die amtliche Prüfnummer verweigert worden war, nachdem er in zwei Weinprüfungen jeweils die erforderliche Mindestpunktzahl nicht erreicht hatte. Der Kläger bemängelte, dass das Urteil der Sachverständigenkommissionen nach dem Durchschnitt der Einzelbewertungen aller Prüfer gebildet worden sei. Damit sei übergangen worden, dass jedenfalls bei der zweiten Weinprüfung die Mehrzahl der Prüfer die Mindestpunktzahl erteilt habe. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht; nach seiner Ansicht hätte in der Sachverständigenkommission nach Mehrheit abgestimmt werden müssen. Während des Berufungsverfahrens wurde der Wein erneut geprüft und nunmehr für fehlerfrei erachtet; daraufhin wurde die amtliche Prüfnummer erteilt.

Der Kläger hat noch die Feststellung begehrt, dass die ursprüngliche Versagung der amtlichen Prüfnummer rechtswidrig gewesen sei; dadurch habe er seinen Wein um mehr als ein Jahr später als beabsichtigt vermarkten können, woraus ihm Schaden entstanden sei. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat diese Klage abgewiesen. Es lasse sich nicht feststellen, dass die der Versagung zugrundeliegenden Entscheidungen der Sachverständigenkommissionen rechtswidrig gewesen seien. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts hätten die Kommissionen ihre Entscheidung mit Recht nach dem Durchschnittsprinzip gebildet, wie es das Landesrecht von Rheinland-Pfalz vorsehe. Der Kläger könne heute auch nicht mehr nachweisen, dass sein Wein zum damaligen Zeitpunkt fehlerfrei gewesen sei; denn der Wein habe sich in der Zwischenzeit verändert. Aus diesem Grunde lasse sich auch der während des Berufungsverfahrens durchgeführten – dritten – Weinprüfung insofern nichts entnehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen dieses Urteil jetzt zurückgewiesen. Allerdings hat es hervorgehoben, dass die Frage, ob der Wein seinerzeit tatsächlich fehlerfrei war, im Prozess nicht vollständig überprüft werden könne. Nach europäischem Gemeinschaftsrecht und nach Bundesrecht sei über die Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein unter anderem aufgrund einer sog. Sinnenprüfung zu entscheiden, in der der Wein auf Aussehen (Klarheit und Farbe), Geruch und Geschmack geprüft werde. Diese Prüfung obliege einer Kommission aus mehreren Prüfern, die sich aus sachkundigen Vertretern des Weinbaus, des Weinhandels, der Weinbauverwaltung und der Verbraucher zusammensetze und weisungsunabhängig sei. Damit verfolge das Gemeinschafts- und das Bundesrecht die Absicht, fachlichen Sachverstand zu mobilisieren, mögliche Subjektivismen weitgehend zu neutralisieren und die Entscheidung so insgesamt zu versachlichen. Dann aber verbiete es sich, die fachliche Richtigkeit der Entscheidung dieser Sachverständigenkommission in einem Prozess anzuzweifeln; das Gericht sei außerstande, den Wein zuverlässiger zu beurteilen oder durch gerichtliche Sachverständige beurteilen zu lassen als die vom Gesetz dafür vorgesehenen Kommissionen. Das Gericht könne – und müsse – lediglich überprüfen, ob die gültigen Verfahrensbestimmungen eingehalten seien und ob die gesetzlichen und fachlichen Wertungsmaßstäbe beachtet worden seien. Insoweit lasse sich das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht beanstanden. Namentlich habe das Oberverwaltungsgericht mit Recht keinen Einwand dagegen erhoben, dass die Sachverständigenkommission ihre Entscheidung entsprechend den rheinland-pfälzischen Regeln nach dem Durchschnitt der Prüfermeinungen treffe. Europäisches Gemeinschaftsrecht und Bundesrecht schrieben zwar vor, dass die Prüferkommission eine Kollegialentscheidung fällen müsse, weshalb die Prüfer ihre Beurteilungen im Kollegium erörtern müssten. Hieraus ergebe sich aber nicht, dass sie, wenn sie sich nicht einigen könnten, nach Mehrheit abstimmen müssten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/07 des BVerwG vom 16.05.2007

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