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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.09.2016
- BVerwG 3 C 6.15, BVerwG 3 C 11.15, BVerwG 3 C 12.15, BVerwG 3 C 13.15 -
Krankenhausfinanzierung: Zuschläge für besondere Aufgaben eines Zentrums nur bei speziellem Versorgungsauftrag möglich
Krankenhaus erhält mangels Versorgungsauftrag keinen Zuschlag für besondere Aufgaben als Brustzentrum
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Anspruch eines Krankenhauses auf Zuschläge für die besondere Aufgaben eines Zentrums nach § 5 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung) einen speziellen Versorgungsauftrag des Krankenhauses für diese Aufgaben voraussetzt. Dazu muss das Krankenhaus im Regelfall im Krankenhausplan des Landes in Verbindung mit den Bescheiden zu seiner Durchführung als Zentrum ausgewiesen sein.
Die Klägerin ist Trägerin eines Krankenhauses in Goslar, das im Jahr 2009 unter anderem mit einer Fachabteilung für Frauenheilkunde im Krankenhausplan des Landes Niedersachsen aufgeführt wurde. Die Klägerin betreibt in dem
Krankenhaus fehlt erforderliche Versorgungsauftrag für Aufgaben eines Brustzentrums
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in Bezug auf das von der Klägerin betriebene Brustzentrum die Voraussetzungen für einen
Aus denselben Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht die Revisionen in drei Parallelverfahren aus Hessen zurückgewiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 07.11.2012
[Aktenzeichen: 5 A 107/10] - Keine Zuschläge für besondere Leistungen eines Brustkrebszentrums bei Nichtausweisung im Krankenhausplan
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 15.04.2015
[Aktenzeichen: 13 LC 284/12])
- Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.12.2011
[Aktenzeichen: 5 K 1973/11.F, 5 K 1644/10.F, 5 K 81/10.F] - Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.05.2015
[Aktenzeichen: 5 A 710/13, 5 A 713/13, 5 A 711/13]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 08.09.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 3 C 11.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 08.09.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 3 C 12.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 08.09.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 3 C 13.15]
- Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 08.09.2016 [Aktenzeichen: BVerwG 3 C 6.15]
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Dokument-Nr. 23149
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