wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18.06.2008
BVerwG 3 C 5.08 -

Bezeichnungen wie "Réserve" oder "Grande Réserve" für einen deutschen Wein möglicherweise irreführend

Die französische Bezeichnung "Réserve" oder "Grande Réserve" für einen deutschen Wein kann unter Umständen irreführend sein und darf dann nicht verwendet werden. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.

Der Kläger, ein Winzer aus der Pfalz, möchte seine Weine mit (französisch) "Réserve" oder "Grande Réserve", hilfsweise mit (deutsch) "Reserve" oder "Privat-Reserve" bezeichnen und so auf eine besondere Qualität der Weine hinweisen. Die beklagte Aufsichtsbehörde hält das für unzulässig. Die Klage war in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht hatte ausgeführt, es würden geschützte Weinbezeichnungen aus anderen Mitgliedstaaten der EG verletzt. Der Kläger ahme nämlich vergleichbare Bezeichnungen aus Portugal, Spanien, Italien, Griechenland und Österreich nach, die unter besonderem Schutz stehen. Dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht offen gelassen, ob die beabsichtigte Weinbezeichnung auch deshalb unzulässig sei, weil der Verbraucher irregeführt werde. Mit seiner Revision hat der Kläger geltend gemacht, die ausländischen Bezeichnungen seien nur in der jeweiligen Landessprache geschützt. Die französischen Bezeichnungen seien nicht geschützt und stünden ihm daher offen. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob dem zu folgen ist. Der Europäische Gerichtshof hat am 13. März 2008 entschieden, dass die Verwendung ausländischer Bezeichnungen oder ihrer Übersetzung zulässig sein kann, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung des Verbrauchers ausgeschlossen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daraufhin das behördliche Verbot hinsichtlich der deutschen Bezeichnung „Reserve“ bestätigt, weil diese wörtlich mit einer für Österreich geschützten Weinbezeichnung übereinstimme. Die übrigen Bezeichnungen könnten hingegen nur verboten werden, wenn die Gefahr einer Verwechslung oder Irreführung bestehe. Eine Verwechslung drohe freilich nicht. Der Verbraucher könne aber durch die französischen Bezeichnungen „Réserve“ und „Grande Réserve“ zu der irrigen Vermutung veranlasst werden, der deutsche Wein entspreche bestimmten französischen Qualitätsstandards. Auch hinsichtlich der deutschen Bezeichnung „Privat- Reserve“ könne der Verbraucher zudem eine besondere Qualität des Weines vermuten, die etwa auf längerer Reifung beruhe; dann läge eine Irreführung vor, wenn der Wein des Klägers diese besondere Qualität tatsächlich nicht aufweise. Weil das Bundesverwaltungsgericht die hierzu nötigen Feststellungen nicht selbst treffen kann, hat es die Sache insoweit an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurückverwiesen.

Werbung

der Leitsatz

Die Verwendung der Bezeichnungen "Réserve/Grande Réserve" und "Reserve/ Privat-Reserve" für einen deutschen Wein ist nicht schon deshalb unzulässig, weil das deutsche Weinrecht diese Bezeichnungen nicht definiert.

Die in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 aufgeführten ergänzenden traditionellen Begriffe sind gegen Aneignung, Nachahmung oder Anspielung unbedingt nur in der jeweiligen Sprache geschützt. Übersetzungen in eine andere Sprache sind nur dann unzulässig, wenn die Gefahr der Verwechslung mit dem geschützten Begriff oder der Irreführung des Verbrauchers besteht.

Für die Frage der Irreführung ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die fragliche Angabe wahrscheinlich auffassen wird.

Zur Gefahr der Irreführung durch die Bezeichnungen "Réserve", "Grande Réserve" oder "Privat-Reserve" für einen deutschen Wein.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/08 des BVerwG vom 18.06.2008

Aktuelle Urteile aus dem Markenrecht | Namensrecht | Weinrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: irreführender Name | Wein

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 6234 Dokument-Nr. 6234

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil6234

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung