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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2011
BVerwG 3 C 32.10, BVerwG 3.11, BVerwG 4.11, BVerwG 5.11, BVerwG 6.11, BVerwG 10.11und BVerwG 3 C 11.11 -

BVerwG: Abgaben für Deutschen Weinfonds und für gebietliche Absatzförderung verfassungsgemäß

Abgaben erfüllen alle Anforderungen an Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion

Das Bundesverwaltungsgericht hat in sieben Parallelverfahren die Revisionen von rheinland-pfälzischen Winzern und Kellereien zurückgewiesen, mit denen diese sich gegen ihre Heranziehung zu Abgaben für den Deutschen Weinfonds und für die gebietliche Absatzförderung für Wein gewandt hatten.

Der Deutsche Weinfonds, eine 1961 errichtete Anstalt des öffentlichen Rechts, ist auf der Grundlage des Weingesetzes insbesondere mit der Aufgabe der Absatzförderung des deutschen Weins im In- und Ausland betraut. Er wird finanziert aus der strittigen Abgabe, deren Aufkommen jährlich rund 11 Millionen Euro beträgt. Die Abgabe wird erhoben von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weinbergflächen und von Kellereien, die von ihnen oder auf ihre Rechnung abgefüllten Wein oder Weinerzeugnisse erstmals an andere abgeben. Zusätzlich haben die Winzer in Rheinland- Pfalz eine Abgabe für die gebietliche Absatzförderung zu zahlen.

Kläger halten Abgaben für Deutschen Weinfonds für verfassungswidrig

Die Kläger - drei Winzer und vier Kellereien – halten die Abgaben für verfassungswidrig und berufen sich auf zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009, mit denen das Gericht die der Centralen Marketinggesellschaft der deutschen Agrarwirtschaft (CMA) (siehe CMA-Entscheidung: BVerfG, Urteil v. 03.02.2009 - 2 BvL 54/06 -) und dem Absatzförderungsfonds der deutschen Forst- und Holzwirtschaft zufließenden Abgaben für unzulässig und die zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen für nichtig erklärt hat (siehe Entscheidung zur Forst- und Holzwirtschaft: BVerfG, Beschluss v. 12.05.2009 - 2 BvR 743/01 -).

Abgaben sind mit Grundrechten und europäischem Recht vereinbar

Die Klagen blieben, wie in den Vorinstanzen, auch im Revisionsverfahren ohne Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts entschieden, dass die Abgaben den in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Zulässigkeit von Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion erfüllen: Die Abgabepflichtigen bilden eine homogene Gruppe, die den Aufgaben des Weinfonds hinreichend nahe steht. Der Gesetzgeber hat ihnen zu Recht eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, weil die deutsche Weinwirtschaft erheblichen Beeinträchtigungen und spezifischen Nachteilen im transnationalen Wettbewerb ausgesetzt ist, die von den abgabepflichtigen Betrieben nicht mit zumindest gleicher Erfolgsaussicht wie durch ein abgabenfinanziertes staatliches Gemeinschaftsmarketing kompensiert werden können. Die Abgaben sind auch mit den Grundrechten und mit europäischem Recht vereinbar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 3.11, BVerw 3 C 5.11 :
Vorinstanzen zu BVerwG 3 C 10.11, BVerwG 3 C 11.11:
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht | Weinrecht

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