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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017
- 6 C 46/16 -
BVerwG: Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit aufgrund Tiefflugs eines Kampflugzeugs über Protestcamp
Einschüchternde Wirkung des Überflugs wegen Lärm, Anblick und Überraschungswirkung
Fliegt ein Kampflugzeug der Bundeswehr im Tiefflug über ein Protestcamp, um Luftbilder anzufertigen, so liegt darin ein faktischer Eingriff in die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Der Eingriff ist in der einschüchternden Wirkung des Überflugs wegen des Lärms, des Anblicks und der Überraschungswirkung zu sehen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm im Juni 2007 überflog ein Tornado-Kampflugzeug der Bundewehr in einer Höhe von 114 m ein Camp von Demonstranten, um Fotos vom Camp anzufertigen. Das Camp diente als Unterkunft. Eine Demonstrantin sah in dem
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Verwaltungsgericht Schwerin als auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern wiesen die Feststellungsklage ab. Das Oberverwaltungsgericht ging davon aus, dass vom
Bundesverwaltungsgericht bejaht Schutz des Camps durch Grundrecht der Versammlungsfreiheit
Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zunächst sei der Aufenthalt der Klägerin im
Faktischer Eingriff in Versammlungsfreiheit durch Tiefflug
Der
Zurückweisung des Falls an Oberverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht wies den Fall an das Oberverwaltungsgericht zurück, damit dieses überprüfen konnte, ob der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 29.09.2011
[Aktenzeichen: 1 A 1180/07] - Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.07.2015
[Aktenzeichen: 3 L 9/12]
Jahrgang: 2018, Seite: 716 NJW 2018, 716
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Dokument-Nr. 26523
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