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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.03.2021
5 C 14.19 -

Beihilfeleistungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation nur bei ärztlicher Verordnung

Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten verstößt weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Nach der Bundes­beihilfe­verordnung (BBhV) sind Aufwendungen für Fahrten auch anlässlich einer ambulanten Operation im Krankenhaus oder in der Arztpraxis einschließlich der Vor- und Nachbehandlung nur dann beihilfefähig, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt, die bescheinigt, dass die Beförderung aus medizinischen Gründen notwendig ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Fahrten ein privates Kraftfahrzeug benutzt wird. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger ist gegenüber der beklagten Bundesrepublik Deutschland beihilfeberechtigt. Er begehrt von dieser die Erstattung von Aufwendungen für Fahrten, die im Jahr 2017 mit einem privaten Kraftfahrzeug von seiner Wohnung zu dem rund 90 km entfernten Krankenhaus zurückgelegt worden sind, in dem er sich sechs ambulanten operativen Eingriffen am Auge und zwölf ambulanten Nachkontrollen zu unterziehen hatte. Die Beihilfestelle der Beklagten lehnte seinen Antrag ab, da keine der Fahrten ärztlich verordnet war.

Rechtsstreit endet mit Klageabweisung

Hiergegen wandte der Kläger ein, das Erfordernis einer ärztlichen Verordnung sei eine überflüssige Förmlichkeit, weil sich jedenfalls in Fällen ambulanter Operationen die Notwendigkeit der Fahrten aus einer von ihm vorgelegten Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine ergäbe. Der darauf gestützte Widerspruch und die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht ist dagegen der Argumentation des Klägers gefolgt und hat seiner Berufung stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht diese Entscheidung geändert und das erstinstanzliche klageabweisende Urteil wiederhergestellt.

BVerwG: Medizinische Notwendigkeit der Beförderung ausschlaggebend

Aufwendungen für Fahrten zum Ort einer medizinischen Behandlung sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1 BBhV (heute § 31 Abs. 1 Satz 1 BBhV) nur dann beihilfefähig, wenn die Fahrt ihrer Art nach unter den dort aufgeführten Katalog fällt und ärztlich verordnet ist. Wie sich aus dem Zusammenhang mit dem allgemeinen Grundsatz, dass Beihilfe nur zu notwendigen Aufwendungen gewährt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV), ergibt, bezieht sich die ärztliche Verordnung auf die medizinische Notwendigkeit der Beförderung und nicht - wie der Kläger und das Oberverwaltungsgericht meinen - auf die medizinische Notwendigkeit der Behandlung. Deshalb folgt aus einer Bescheinigung des Krankenhauses über die Behandlungstermine noch nicht die medizinische Notwendigkeit der Fahrt. Dass die Beförderung als solche aus medizinischen Gründen notwendig ist, bedarf vielmehr - auch wenn sie mit einem privaten PKW durchgeführt werden soll - einer Bestätigung durch eine ärztliche Verordnung.

Medizinische Notwendigkeit von Sachkundigen festzustellen

Das gilt auch für die im Streit stehenden Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation. Eine Reduzierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift scheidet aus. Dagegen spricht insbesondere der Sinn und Zweck der Regelung. Danach sollen Beihilfeberechtigte durch den Dienstherrn von aus Anlass eines konkreten Krankheitsfalles anfallenden Fahrtkosten nur bei medizinischer Notwendigkeit der Beförderung selbst freigestellt werden. Die ärztliche Verordnung soll gewährleisten, dass die medizinische Notwendigkeit durch einen Sachkundigen beurteilt und dadurch die Beihilfestelle zur Verwaltungsvereinfachung von eigenen Prüfungen entlastet wird. Die daraus folgende Leistungsbegrenzung auf ärztlich verordnete Fahrten findet im Bundesbeamtengesetz eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Auch verstößt sie weder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung noch gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

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