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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2018
1 C 6.18 -

Hinweis in Rechts­behelfs­belehrung eines Bescheids auf Klageeinreichung in deutscher Sprache sowie fehlende oder falsche Übersetzung der Belehrung führt nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung

Keine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO

Enthält die Rechts­behelfs­belehrung eines Bescheids den Hinweis, dass die Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, und ist der Rechts­behelfs­belehrung eine fehlende oder falsche Übersetzung beigefügt, so ist die Belehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10. April 2017 wurde der Asylantrag eines afghanischen Staatsangehörigen abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid war mit einer in deutscher Sprache verfassten Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In dieser wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse. Zudem war eine Übersetzung der Belehrung in der Sprache "Dari" beigefügt. Am 4 . Mai 2017 erhob der Afghane Klage gegen den Ablehnungsbescheid.

Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof weisen Klage als unzulässig zurück

Sowohl das Verwaltungsgericht Regensburg als auch der Verwaltungsgerichtshof München wiesen die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei nämlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Bescheids erhoben worden. Auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO komme es nicht an, da die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig sei. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers. Er meinte die Rechtsbehelfsbelehrung sei unrichtig, weil sie zum einen darauf hinweist, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse, und weil ihr zum anderen eine fehlerhafte Übersetzung beigefügt wurde. Der Kläger spreche kein "Dari", sondern nur "Paschtu" und "Englisch".

Bundesverwaltungsgericht verneint ebenfalls Zulässigkeit der Klage

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Klage sei wegen Ablaufs der zweiwöchigen Klagefrist unzulässig. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greife nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung zum Ablehnungsbescheid nicht unrichtig sei.

Keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei die Rechtsbehelfsbelehrung nicht wegen des Hinweises, dass die Klage in deutscher Sprache abgefasst sein müsse, unrichtig. Denn Gerichtssprache sei deutsch (§ 184 Satz 1 GVG). Eine in einer anderen Sprache erhobene Klage sei unwirksam. Durch die Verwendung des Begriffs "abgefasst" werde auch nicht der Eindruck vermittelt, dass die Klage vom Kläger selbst schriftlich erhoben werden müsse. Auch die fehlerhafte Übersetzung führe nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung. Ein Ausländer habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Heimatsprache erteilt wird. Denn nach § 23 VwVfG habe die Belehrung in Deutsch zu erfolgen. Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG müsse zwar eine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt werden. Aus der Vorschrift folge aber nicht, dass die Belehrung selbst übersetzt werden müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 27.06.2017
    [Aktenzeichen: VG RN 12 K 17.32331]
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 10.01.2018
    [Aktenzeichen: VGH 13a B 17.31116]
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Dokument-Nr.: 28137 Dokument-Nr. 28137

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