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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2018
- 1 C 6.18 -
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids auf Klageeinreichung in deutscher Sprache sowie fehlende oder falsche Übersetzung der Belehrung führt nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung
Keine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO
Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids den Hinweis, dass die Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, und ist der Rechtsbehelfsbelehrung eine fehlende oder falsche Übersetzung beigefügt, so ist die Belehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10. April 2017 wurde der Asylantrag eines afghanischen Staatsangehörigen abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid war mit einer in deutscher Sprache verfassten
Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof weisen Klage als unzulässig zurück
Sowohl das Verwaltungsgericht Regensburg als auch der Verwaltungsgerichtshof München wiesen die Klage als unzulässig ab. Die Klage sei nämlich nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist nach Zustellung des Bescheids erhoben worden. Auf die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO komme es nicht an, da die
Bundesverwaltungsgericht verneint ebenfalls Zulässigkeit der Klage
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Die Klage sei wegen Ablaufs der zweiwöchigen Klagefrist unzulässig. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO greife nicht, da die
Keine Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 27.06.2017
[Aktenzeichen: VG RN 12 K 17.32331] - Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 10.01.2018
[Aktenzeichen: VGH 13a B 17.31116]
Jahrgang: 2019, Seite: 247 NJW 2019, 247 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 2019, Seite: 167 NVwZ 2019, 167
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Dokument-Nr. 28137
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