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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.03.2023
- 1 C 40.21 -
Kein Zugang einer Nichtregierungsorganisation und ihres "Infobusses für Flüchtlinge" zu Aufnahmeeinrichtungen ohne vorherige Mandatierung
Anspruch weder aus nationalem Recht noch nach EU-Recht
Eine Nichtregierungsorganisation, die Asylverfahrensberatung durchführt, hat keinen Anspruch auf Zugang ihres Beratungspersonals und Zufahrt eines als Beratungsraum genutzten Busses zu Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende, um dort eine nicht zuvor angefragte Asylverfahrensberatung anzubieten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Kläger begehrt für seinen "Infobus für Flüchtlinge" und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Zufahrt und den Zugang zu den oberbayerischen Aufnahmeeinrichtungen des beklagten Freistaats Bayern, um Asylsuchende zu beraten. Der Beklagte hat im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht klargestellt, dass er den beratenden Personen den Zugang nicht verweigere, soweit diese ähnlich einem "mandatierten Rechtsanwalt" konkret von einem Asylsuchenden zur Beratung angefragt worden seien. Die hinsichtlich eines unmandatierten Zugangs und der Buszufahrt fortgeführte Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg.
VGH: Anlasslosen Zugang rechtsfehlerfrei versagt
Der Verwaltungsgerichtshof hat sie hingegen insgesamt abgewiesen. Der Beklagte habe den anlasslosen Zugang des Beratungspersonals und die Zufahrt mit dem Infobus rechtsfehlerfrei versagt. Ein darauf gerichteter Anspruch des Klägers ergebe sich insbesondere weder aus der Regelung über die Asylverfahrensberatung in § 12 a AsylG (Fassung bis 31. Dezember 2022) noch aus Art. 18 Abs. 2 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Das in der Richtlinie normierte Zugangsrecht sei von einer vorherigen Beauftragung durch einen Asylsuchenden abhängig.
BVerwG: Zugangsanspruch weder aus Regelung zur Asylverfahrensberatung noch aus Aufnahmerichtlinie
Das Bundesverwaltungsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Der geltend gemachte
Zugang setzt Beratungswunsch voraus
Der nach der letztgenannten Regelung sicherzustellende Zugang von Rechtsbeiständen oder Beratern und einschlägig tätigen nationalen und internationalen Organisationen, um den Antragstellern zu helfen, setzt nach Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der Norm den zuvor durch einen bestimmten Asylsuchenden geäußerten Beratungswunsch voraus. Die effektive Wahrnehmung der Beratungsmöglichkeit wird dadurch nicht unangemessen erschwert. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf erneute Entscheidung über sein Zugangsbegehren. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten, der die Zugangspraxis u.a. mit dem Ruhebedürfnis und den Sicherheitsinteressen der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Asylsuchenden begründet hat, weist keinen Ermessensfehler auf.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.04.2023
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32780
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