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Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 11.05.2005
1 BvR 368/97 -

Keine Ungleichbehandlung: Die Anpassung der ostdeutschen Renten an das gesamtdeutsche System ist verfassungsgemäß durchgeführt worden

Verfassungsbeschwerden erfolglos - die Ost-Renten sind rechtens

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden (Vb) von vier Beschwerdeführern (Bf) im Zusammenhang mit der Überleitung von Renten aus dem Beitrittsgebiet in die gesamtdeutsche Rentenversicherung zurückgewiesen.

Die Bf hatten sich gegen die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages und dessen ab 1. Januar 1996 einsetzende Abschmelzung sowie gegen die Berechnung ihrer Renten auf der Grundlage des durchschnittlichen Arbeitseinkommens der letzten 20 Jahre gewandt.

Rechtlicher Hintergrund und Sachverhalt:

Nach dem Rentenrecht der DDR bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Die Rente übernahm teilweise Funktionen der sozialen Sicherung, die in der Bundesrepublik der Sozialhilfe zukommt. Ein weiterer wichtiger Unterschied gegenüber der Rentenberechnung in der Bundesrepublik lag darin, dass Grundlage der Rentenberechnung nur der in den letzten 20 Jahren vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit erzielte beitragspflichtige Durchschnittsverdienst war. Die Renten wurden - anders als in der Bundesrepublik - nicht regelmäßig der Lohnentwicklung angepasst.

Das Recht der beiden deutschen Staaten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung wurde in mehreren Schritten zusammengeführt. Mit dem Renten-Überleitungsgesetz wurde schließlich ein einheitliches lohn- und beitragsbezogenes Rentenrecht im gesamten Bundesgebiet geschaffen, das das Rentenversicherungsrecht mit Wirkung zum 1. Januar 1992 als 6. Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VI) einfügte. Auf der Grundlage des SGB VI wurden die vier Millionen Bestandsrenten (Ost) umgewertet. Die Rentenberechnung erfolgte nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit. Stellte sich im Zuge der Umwertung der Renten heraus, dass die Rentenberechnung auf Grund des SGB VI zu einer geringeren Rente als der im Dezember 1991 geleistete Zahlbetrag führte, war nach § 315 a SGB VI aus Vertrauensschutzgründen der Differenzbetrag zunächst als "statischer" Betrag neben der SGB VI-Rente weiter zu zahlen. Der so ermittelte Auffüllbetrag war jedoch ab dem 1. Januar 1996 schrittweise zu vermindern. Von den umgewerteten Renten enthielten mehr als zwei Drittel - also etwa 2,5 Millionen - einen Auffüllbetrag. Dessen monatlicher Durchnittswert betrug 241, 55 DM.

Die vier Bf bezogen Altersrenten nach dem Rentenrecht der DDR, bevor ihre Renten in die gesamtdeutsche Rentenversicherung übergeleitet wurden. Zwei Bf wenden sich mit ihrer Vb gegen die Nichtdynamisierung des Auffüllbetrages und seine Abschmelzung. Alle Bf wenden sich außerdem dagegen, dass die Rente nach dem Durchschnittseinkommen der letzten 20 Jahre berechnet wird und keine Vergleichsberechnung auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiographie im Einzelfall beansprucht werden kann.

(Anmerkung: Im Jahr 2001 wurden noch rund 850.000 Renten mit Auffüllbeträgen gezahlt. Der Durchschnittswert belief sich auf ca. 75 Euro monatlich. Die Kosten einer zum 1. Januar 1992 durchgeführten Dynamisierung aller Auffüllbeträge werden auf ca. 20 Mrd. Euro (BfA) bzw. 28 Mrd. Euro (Bundesregierung) geschätzt.)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

1. Die Gewährung des Unterschiedsbetrages zwischen der den Beteiligten im Dezember 1991 zustehenden Bestandsrente und der nach dem SGB VI geleisteten Rente als nicht dynamisierter "statischer" Auffüllbetrag und dessen Abschmelzung (§ 307 a Abs. 1 in Verbindung mit § 315 a Satz 1, 4 und 5 SGB VI) sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG (Eigentumsgarantie) liegt nicht vor. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die den Bf am 31. Dezember 1991 geleisteten Renten der Eigentumsgarantie unterlagen. Die angegriffene Vorschrift läge jedenfalls innerhalb des Regelungsspielraums, den Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung eigentumsrechtlich geschützter sozialrechtlicher Rechtspositionen eröffnet. Sie beruht auf dem dem Gemeinwohl dienenden Ziel des Gesetzgebers, ab dem 1. Januar 1992 die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland für alle Bestands- und Zugangsrentner in den alten und neuen Bundesländern auf die einheitliche Rechtsgrundlage des SGB VI zu stellen. Die dafür vorgesehenen Maßnahmen sind auch verhältnismäßig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe des am 31. Dezember 1991 den Berechtigten zustehenden Zahlbetrags auf eine Reihe von überdurchschnittlich hohen Sonderanpassungen in den Jahren 1990 und 1991 zurückging. Der Zahlbetrag war auch deshalb vergleichsweise hoch, weil die beitragsfreien Zurechnungszeiten des Rentenrechts der DDR wie Arbeitszeiten behandelt wurden. Den so bestimmten Zahlbetrag gewährleistete das Gesetz unverändert bis zum 31. Dezember 1995. Erst danach ist er schrittweise und unter „Verrechnung“ mit der Steigerung der Renten aus allgemeinen Rentenanpassungen verringert worden. Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die die Bestandsrenten im Rahmen des Systemwechsels in behutsamer Weise an das neue Recht heranführt. Er war unter keinem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt gehalten, den Bestandrentnern der neuen Bundesländer die strukturellen Vorteile der Sozialversicherung der DDR zu erhalten und zugleich die Vorteile des gesamtdeutschen Rentenversicherungsrechts zugute kommen zu lassen.

Auch Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) ist nicht verletzt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei der Neuberechnung der Renten auf der Grundlage des SGB VI die Berechnungselemente nicht zu berücksichtigen, die dem gesamtdeutschen Rentenrecht fremd sind, diente dem Ziel der Rechtseinheit. Dies gilt insbesondere für die Regelungen des Sozialversicherungssystems der DDR, die dem Fürsorgeprinzip entsprangen und im System einer beitragsfinanzierten gesetzlichen Rente nach dem Konzept des SGB VI keinen Platz mehr haben. Es war auch unter dem Gesichtspunkt des Konzeptwechsels folgerichtig, dass der Gesetzgeber die Geltung des SGB VI auf diejenigen erstreckte, die bei dessen In- Kraft-Treten am 1. Januar 1992 bereits auf der Grundlage des Rechts der DDR Rente bezogen. Hätte er diese Gruppe, die mehrere Millionen Menschen umfasste, von der Überleitung ausgenommen, wäre das Ziel eines einheitlichen Rentenrechts für alle Versichterten und Rentenberechtigten auf lange Sicht nicht erreicht worden. Die Beibehaltung des bisherigen Rechts für diesen Personenkreis hätte zu schwer hinnehmbaren Unterschieden im Vergleich zu den Versicherten aus dem Beitrittsgebiet geführt, die nach dem 1. Januar 1992 rentenberechtigt wurden, aber auch zu den Bestands- und Zugangsrentnern des alten Bundesgebietes, deren Renten auf der Grundlage des SGB VI berechnet wurden und werden.

2. Soweit nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 SGB VI der Rentenberechnung ausschließlich das versicherte durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 20 Jahre vor dem Rentenbeginn zugrunde zu legen ist, ist diese Regelung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Die Vorschrift benachteiligt zwar diejenigen Bestandsrentner, die wegen Besonderheiten ihrer Versicherungsbiographie eine höhere Rente zu erwarten hätten, würde der Berechnung das Arbeitseinkommen während der gesamten Versicherungszeit zugrunde gelegt werden. Diese Ungleichbehandlung ist aber hinreichend gerechtfertigt. Da es nach der Rentenformel der DDR nicht auf den gesamten pflichtversicherten Zeitraum ankam, lag beim In-Kraft-Treten des SGB VI kein zuverlässiges Datenmaterial für die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten vor 1971 vor. Hätte der Gesetzgeber entschieden, alle Versicherungsjahre in die Rentenberechnung einzubeziehen, hätten die zuständigen Stellen vor großen und teilweise sogar unüberwindlichen Schwierigkeiten gestanden. Seine Entscheidung, die Rentenformel der DDR im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitraum fortzuführen, hat deshalb wesentlich dazu beigetragen, die Umwertung der etwa vier Millionen Bestandsrenten des Beitrittsgebiets zeitnah zu bewältigen und Zahlungskontinuität zu gewährleisten. Hinzukommt, dass die Berechnung der Rente auf der Grundlage des Zwanzigjahreszeitraums nur in atypisch gelagerten Fällen zu Nachteilen für die Betroffenen führt.

Beschluss vom 11. Mai 2005

– 1 BvR 368/97, 1 BvR 1304/98, 1 BvR 2300/98 und 1 BvR 2144/00 –

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/05 vom 25.05.2005

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