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Bundessozialgericht, Urteil vom 02.04.2014
B 4 AS 26/13 R -

Kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus einer Eingliederungs­verein­barung

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darf nicht von Erbringung einer Gegenleistung abhängig gemacht werden

Das Jobcenter darf einem Arbeitslosen im Rahmen einer Eingliederungs­verein­barung nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zusagen, wenn der Leistungsempfänger im Gegenzug dafür ein Studium an einer Hochschule absolviert. Dies entschied das Bundessozialgericht und erklärte die entsprechende Regelung des Jobcenters für nichtig.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das beklagte Jobcenter mit dem Kläger eine Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, in der sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bis zu drei Jahren zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, während dessen ein Studium an einer Hochschule zu absolvieren und den Studienabschluss nachzuholen. Den Antrag des Klägers, zur Ergänzung der von ihm während des Studiums bezogenen Ausbildungsförderung die ungedeckten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu übernehmen, lehnte der Beklagte jedoch ab. Zur Begründung berief er sich darauf, dass der Kläger nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen sei. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf ergänzende Leistungen an Auszubildende nach § 22 Abs. 7 SGB II a.F. Das Sozialgericht hat die Rechtsauffassung des Beklagten bestätigt und das Landessozialgericht hat ihn zur Leistungsgewährung verpflichtet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Unterkunftsleistungen auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung.

Beklagter ist als Studierender an einer Hochschule von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen

Das Bundessozialgericht entschied, dass der Kläger weder Anspruch auf Zuschuss- oder Darlehensleistungen gegen den Beklagten noch den beigeladenen Träger der Sozialhilfe hat. Er ist als Studierender an einer Hochschule von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II ausgeschlossen gewesen. Auch § 22 Abs. 7 SGB II scheidet als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren aus.

Eingliederungsvereinbarung darf nur Eingliederungsleistungen, nicht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regeln

Ein Leistungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Grundlage der Eingliederungsvereinbarung besteht ebenfalls nicht. Die dort getroffenen Regelungen sind - unabhängig von der Einordnung der Rechtsqualität der Eingliederungsvereinbarung - nichtig. Soweit die Eingliederungsvereinbarung als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu bewerten ist - wozu das Bundessozialgericht in Fortsetzung der Rechtsprechung von 11. und 14. Senat des Bundessozialgerichts neigt -, folgt dies aus dem Vertragsformverbot. Danach hat die Verwaltung auch hinsichtlich ihrer Handlungsform stets den rechtsstaatlichen Vorrang des Gesetzes zu beachten. Mit einer Eingliederungsvereinbarung dürfen nach § 15 Abs. 1 SGB II nur Eingliederungsleistungen, nicht jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt werden. Erkennt man in der Eingliederungsvereinbarung eine Zusicherung im Sinne des § 34 SGB X und damit einen Verwaltungsakt, ist dieser vorliegend ebenfalls nichtig. Es ist unzulässig, die bei Vorliegen der gesetzlichen Leistungsvoraussetzungen unbedingte Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von der Erbringung einer Gegenleistung - hier einem Studium und dessen Abschluss - abhängig zu machen.

Besondere Härte liegt nicht vor

Die darlehensweise Leistungsgewährung gegen den Beklagten scheitert bereits an dem Fehlen des Vorliegens einer besonderen Härte im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II, denn der Kläger hat zur Finanzierung seines Studiums im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz im Höchstsatz erhalten. Dies steht letztlich auch einem Leistungsanspruch gegen die Beigeladene nach § 22 SGB XII entgegen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der Fassung bis zum 31.12.2010

Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

§ 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II in der Fassung bis 31.03.2011

Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Die Eingliederungsvereinbarung soll insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen der Erwerbsfähige zur Eingliederung in Arbeit erhält,

2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat,

3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2014
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
RA Wehle Aachen schrieb am 04.04.2014

Schön zu lesen, dass das BSG hier einmal den Wert einer sogenannten Wiedereingliederung darstellt. Nach m.E. ist diese das Papier nicht wert, auf der sie steht. Im logischen Umkehrschluss, darf damit auch keinem eine Leistung auf Armengeld entzogen oder versagt werden, wenn er eben eine solche Vereinbarung nicht eingeht. Schließlich leben wir in einem Rechtsstaat in dem Vertragsfreiheit herrscht und eine Vereinbarung ist ein schlichtweg Vertrag.

Nach meiner Einschätzung sogar ein von vornherein nichtiger Vertrag, weil sittenwidrig nach § 138 BGB oder was ist die neben dem Anspruch auf Armengeld sonstige Gegenleistung dieser Eingliederungsvereinbarung?

RA Wehle /Aachen

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