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Bundessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2021
B 14 AS 15/20 R -

Ent­schädigungs­zahlung wegen überlanger Gerichts­verfahrens­dauer ist kein Einkommen im Sinne des SGB II

Bundessozialgericht gibt Klägern recht

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Entschädigung wegen eines immateriellen Schadens aufgrund überlangen Gerichtsverfahrens - anders als vom beklagten Jobcenter und dem Landessozialgericht angenommen - nicht als Einkommen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin und ihr Ehemann hatten nach Abschluss eines Rechtsstreits Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz erhoben wegen der unangemessenen Dauer des Verfahrens. Dieser Rechtsstreit endete durch Vergleich. Das beklagte Land verpflichtete sich, an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils eine Entschädigung für immaterielle Nachteile zu zahlen. Dem Girokonto der Klägerin wurden davon 3.000 Euro im Mai 2017 gutgeschrieben. Das beklagte Jobcenter berücksichtigte die Zahlung als Einkommen und forderte bereits bewilligtes Arbeitslosengeld II zurück beziehungsweise lehnte dessen Erbringung wegen bedarfsdeckenden Einkommens ab.

BSG: Entschädigung darf nicht als Einkommen angerechnet werden

Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz ist nach § 11 a Absatz 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II ausgenommen. Die Zahlung dient einem § 198 Gerichtsverfassungsgesetz ausdrücklich zu entnehmenden Zweck - der Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens. Auch ist keine Zweckidentität mit den Leistungen nach dem SGB II gegeben. Das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2021
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/aw)

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Dokument-Nr.: 31047 Dokument-Nr. 31047

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