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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2010
- ZR 82/08 - CCCP und I ZR 92/08 - DDR -
BGH: Keine Markenverletzung durch Zeichen "CCCP" und "DDR" auf Kleidungsstücken
Symbole ehemaliger Ostblockstaaten sind dekoratives Element – Verwechslungsgefahr mit Produktkennzeichen besteht nicht
Es ist auch Dritten erlaubt, auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten anzubringen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Der Kläger des Verfahrens I ZR 92/08 ist Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke eingetragenen Wortmarke "DDR". Er war außerdem Inhaber einer für Textilien eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der
Sachverhalt
Das zweite Klageverfahren (I ZR 82/08) betraf die Verwendung der Buchstabenfolge "CCCP" zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf T-Shirts. Die Buchstabenfolge "CCCP" (in lateinischen Buchstaben SSSR) steht als Abkürzung der kyrillischen Schreibweise der früheren UdSSR. Die Klägerin ist Lizenznehmerin der Wortmarke "CCCP", die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen, Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge "CCCP". Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung des Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen Bezeichnung abgewiesen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren bestätigt. Im Münchner Verfahren I ZR 92/08 hat er das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.
BGH verneint Verletzung der Markenrechte durch Anbringung der Symbole auf Bekleidungsstücken
Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es nicht mehr um den Bestand der Marken. Die Ansprüche der Kläger aus ihren Marken hat der Bundesgerichtshof verneint, weil die Anbringung der Symbole der ehemaligen Ostblockstaaten auf Bekleidungsstücken die Markenrechte der Kläger nicht verletzen. Die markenrechtlichen Ansprüche setzen voraus, dass der Verkehr auf Bekleidungsstücken angebrachte Aufdrucke als Hinweis auf die Herkunft der Produkte von einem bestimmten Unternehmen und nicht nur als dekoratives Element auffasst, das nach Art des Motivs variieren kann. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Verbraucher die auf der Vorderseite von T-Shirts angebrachten Symbole ehemaliger Ostblockstaaten ausschließlich als dekoratives Element auffassen und in ihnen kein Produktkennzeichen sehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10.04.2008
[Aktenzeichen: 3 U 280/08] - Landgericht Hamburg, Urteil vom 17.11.2006
[Aktenzeichen: 406 O 133/06] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 24.04.2008
[Aktenzeichen: 29 U 4160/07] - Landgericht München I, Urteil vom 31.07.2007
[Aktenzeichen: 9 HK O 3546/07]
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Dokument-Nr. 9072
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