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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.10.2017
XII ZB 55/17 -

BGH: Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes wegen Berufstätigkeit stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar

Ausnahme bei über die übliche Betreuungsleistung hinausgehender oder pädagogisch veranlasster Fremdbetreuung

Die Kosten einer Tagesmutter zwecks Betreuung des Kindes aufgrund der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen keinen Mehrbedarf im Rahmen des Kindesunterhalts dar. Eine Ausnahme besteht, wenn die Fremdbetreuung über die übliche Betreuungsleistung hinausgeht oder sie pädagogisch veranlasst ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2014 stellte eine Mutter aufgrund ihrer Berufstätigkeit für die Betreuung ihrer zwei Kinder am Nachmittag eine Tagesmutter als Mini-Jobberin ein. Die Tagesmutter sollte die beiden Kinder (9 und 7 Jahre alt) von der Schule abholen, bei den Hausaufgaben helfen, Speisen zubereiten und leichte Hausarbeiten vornehmen. Aufgrund der dadurch entstandenen Kosten machte sie für ihre Kinder einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf gegen ihren Ex-Ehemann, dem Vater der Kinder, geltend. Da dieser weitere Unterhaltszahlungen an die Kinder verweigerte, beantragten diese beim Amtsgericht Bergisch Gladbach den Vater zur Zahlung zu verpflichten.

Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Bergisch-Gladbach noch dem Antrag stattgab, wies das Oberlandesgericht Köln den Antrag auf unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf zurück. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts können Betreuungskosten eines Kindes, die allein wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils anfallen, nicht als Mehrbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Solche Aufwendungen seien allenfalls im Rahmen eines eigenen Unterhaltsanspruchs einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung legten die Kinder Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde der Kinder zurück. Ein unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf aufgrund der Fremdbetreuung durch die Tagesmutter bestehe nicht. Zwar zählen die Kosten einer üblichen pädagogisch veranlassten Betreuung in staatlichen Einrichtungen, wie etwa Kindergärten, Schulen und Horts zum Mehrbedarf des Kindes. Anders sei aber der Fall zu beurteilen, wenn die Fremdbetreuung nur dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit ermöglichen solle, ohne dass die Fremdbetreuung über die übliche Kindesbetreuung hinausgehe.

Kosten einer Fremdbetreuung infolge Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils kein Mehrbedarf des Kindes

Werde die Betreuung des Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, so der Bundesgerichtshof, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten sei. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Ausnahme bei über die übliche Betreuungsleistung hinausgehender oder pädagogisch veranlasster Fremdbetreuung

Eine Fremdbetreuung sei nach Auffassung des Bundesgerichthofs als Mehrbedarf des Kindes anzusehen, wenn sie über die üblichen Betreuungsleistungen eines Elternteils hinausgehen oder die weitere Betreuung zum Beispiel pädagogisch veranlasst sei. So lag der Fall hier jedoch nicht. Zum einen handele es sich bei der Tätigkeit der Tagesmutter nicht um eine pädagogisch veranlasste Betreuung. Zum anderen habe ihre Tätigkeit lediglich Aufgaben umfasst, die der betreuenden Mutter persönlich obliegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bergisch Gladbach, Beschluss vom 24.06.2016
    [Aktenzeichen: 24 F 145/15]
  • Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10.01.2017
    [Aktenzeichen: 14 UF 113/16]
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