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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.03.2019
- XII ZB 544/18 -
BGH: Nach drei Jahren Trennungszeit ist vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ohne weitere Voraussetzungen möglich
Vorliegen eines berechtigten Interesses nicht erforderlich
Nach Ablauf von drei Jahren Trennungszeit ist gemäß § 1385 Nr. 1 BGB die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich. Auf das Vorliegen eines berechtigten Interesses kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Ehepaar im Jahr 2012 voneinander getrennt. Im November 2014 wurde das Scheidungsverfahren anhängig. Im September 2017 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Bad Hersfeld die
Berechtigtes Interesse nicht Voraussetzung für vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Verlangen nach vorzeitiger Aufhebung der
Schutz des Ausgleichsgläubigers durch Möglichkeit des Arrestes
Der potentielle Ausgleichsgläubiger sei nicht schutzlos gestellt, so der Bundesgerichthof. Ihm stehe die Möglichkeit des Arrestes zur Sicherung seiner Ausgleichsforderung zur Verfügung.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bad Hersfeld, Beschluss vom 18.04.2018
[Aktenzeichen: 62 F 453/17 GÜ] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.10.2018
[Aktenzeichen: 2 UF 135/18]
Jahrgang: 2019, Seite: 1045 FamRZ 2019, 1045 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 808 MDR 2019, 808 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1153 NJW-RR 2019, 1153 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 389 NJW-Spezial 2019, 389
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Dokument-Nr. 28867
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