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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2014
- XI ZR 355/12 -
Klauselmäßige Behaltensvereinbarung für Vertriebsvergütungen wirksam
Bundesgerichtshof erklärt Formularbestimmung einer Privatbank für rechtmäßig
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat eine von einem Kreditinstitut im Wertpapiergeschäft mit Privatkunden verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Bank die von Wertpapieremittenten gezahlten Vertriebsvergütungen behalten darf, für wirksam erachtet.
In dem vorzuliegenden Fall nimmt der klagende Verbraucherschutzverband die beklagte
"Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass die Bank die von den Emittenten an sie geleisteten
BGH weist Revision zurück
Das Landgericht hat der Klage - mit Ausnahme eines vom Kläger neben dem Unterlassungsbegehren verfolgten Zahlungsantrags - stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie insgesamt abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen.
Streitige Regelung um die Herausgabe von Vertriebsvergütungen an Kunden
Die streitige Klausel hält in ihrer konkreten Ausgestaltung der
Verstoß gegen Transparenzgebot nicht erkennbar
Die Klausel genügt dem
Kunden werden durch formularmäßigen Vorausverzicht auf Herausgabeansprüche nicht benachteiligt
Der formularmäßige Vorausverzicht auf Herausgabeansprüche stellt sich bei der hier konkret in Streit stehenden Klauselgestaltung weiter nicht als unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) der Kunden der Beklagten dar. Das gilt selbst dann, wenn man, was ebenfalls offenbleiben kann, in der - etwaigen - Herausgabepflicht der Bank bezüglich der betreffenden Vergütungen einen wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken sieht. Es entspricht zunächst einem berechtigten Rationalisierungsinteresse der Bank, einen Herausgabeverzicht im Massengeschäft wie dem - häufig telefonisch abgewickelten - Wertpapiergeschäft nicht in jedem Einzelfall vereinbaren zu müssen, sondern sich diesen für eine Vielzahl von Fällen im Voraus schriftlich erklären zu lassen. Zugleich bleibt die Entscheidungsfreiheit des Kunden bei der hier gewählten Klauselgestaltung gewahrt. Der Kunde kennt bei Unterzeichnung der
Keine inhaltlichen Bedenken der streitigen Klausel
Sofern gesetzliche Ansprüche des Kunden gegen die Bank auf Herausgabe vereinnahmter Vertriebsprovisionen nicht bestehen sollten, begegnet die streitige Klausel gleichfalls keine inhaltlichen Bedenken. Als rein deklaratorische Regelung unterliegt sie in diesem Fall von vorneherein nicht der uneingeschränkten
Hinweise zur Rechtslage
Erläuterungen
* - § 307 BGB
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** - § 667 BGB
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
§ 384 HGB
(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
*** - 31d WpHG
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1. die Zuwendung ist darauf ausgelegt, die Qualität der für den Kunden erbrachten Dienstleistung zu verbessern und steht der ordnungsgemäßen Erbringung der Dienstleistung im Interesse des Kunden im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 nicht entgegen und
2. Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung, wird dem Kunden vor der Erbringung der Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise deutlich offen gelegt.
Eine Zuwendung im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen diese von einem Dritten, der dazu von dem Kunden beauftragt worden ist, annimmt oder sie einem solchen Dritten gewährt.
(2) Zuwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile.
(3) Die Offenlegung nach Absatz 1 Nr. 2 kann in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Bestandteile der Vereinbarungen über Zuwendungen erfolgen, sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen dem Kunden die Offenlegung näherer Einzelheiten anbietet und auf Nachfrage gewährt.
(4) [aufgehoben]
(5) Gebühren und Entgelte, die die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen erst ermöglichen oder dafür notwendig sind, und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu gefährden, sind von dem Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.01.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.04.2011
[Aktenzeichen: 2-10 O 369/10] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.08.2012
[Aktenzeichen: 10 U 85/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 924 NJW 2014, 924
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Dokument-Nr. 17496
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