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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.07.2018
- X ZR 96/17 -
Flugverschiebung: Reisende können Mehrkosten für einen in Eigenregie gebuchten Ersatzflug erstattet verlangen
Reiseveranstalter muss Reisende über Pflicht zur Anzeige von Reisemängeln aufklären
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Reisende, deren ursprünglich vorgesehener Flug sich verschoben hatte, die Kosten für einen in Eigenregie gebuchten Ersatzflug vom Reiseveranstalter erstattet verlangen können.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für sich, ihren Ehemann und ihre zwei Kinder für die Zeit vom 1. bis 7. Oktober 2014 eine Pauschalreise in die Türkei zu einem Gesamtreisepreis von 4.874 Euro.
Rückflug aufgrund technischer Probleme verschoben
Der Rückflug von Antalya nach Frankfurt war für den 7. Oktober 2014 um 20.05 Uhr vorgesehen. Am Abreisetag wurde der Klägerin am Flughafen mitgeteilt, dass sich der Rückflug aufgrund eines technischen Problems auf 22.40 Uhr verschiebt. Als neuer Zielort des Rückflugs wurde Köln angegeben; von dort wurde ein Bustransfer nach Frankfurt angeboten. Die Ankunftsverspätung betrug ca. 6,5 Stunden.
Klägerin verlangt Kosten für eigenmächtig anderweitig gebuchten Rückflug erstattet
Die Klägerin buchte daraufhin in Eigenregie und ohne vorherige Kontaktaufnahme mit der Beklagten bei einer anderen Fluggesellschaft einen
AG und LG verneinen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Das Landgericht sah es zwar als unschädlich an, dass die Klägerin ihre Ansprüche erst nach Ablauf der einmonatigen Ausschlussfrist (§ 651 g BGB) geltend gemacht habe, weil die Beklagte insoweit ihrer
BGH bejaht Anspruch auf Erhalt des Ersatzbetrag
Der Bundesgerichtshof verurteilte die Beklagte, die in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, zur Zahlung des begehrten Ersatzbetrags. Das Gericht ließ offen, ob die Beklagte über den Wortlaut von § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV hinaus verpflichtet war, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten eines von ihr selbst gebuchten Rückflugs grundsätzlich nur dann ersetzt verlangen kann, wenn sie zuvor eine Frist zur Abhilfe gesetzt hat.
Beklagte hätte Reisende auf Pflicht zur Anzeige von Mängeln hinweisen müssen
Der Bundesgerichtshof hat eine relevante
Entscheidung beruht trotz Versäumnisurteils auf vollständiger rechtlicher Prüfung
Weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten war, erging die Entscheidung durch Versäumnisurteil. Die Beklagte kann dagegen noch einen Rechtsbehelf einlegen. Inhaltlich beruht die Entscheidung auf einer vollständigen rechtlichen Prüfung.
Die maßgeblichen Vorschriften (in der bis 30. Juni 2018 geltenden Fassung) lauten:
§ 651 c Abs. 1 BGB
(1) Der
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der
(3) Leistet der
§ 651 g BGB
(1) Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
[...]
§ 6 BGB-InfoV
(1) Der
(2) Die Reisebestätigung muss, sofern nach der Art der Reise von Bedeutung, außer den in § 4 Abs. 1 genannten Angaben über Reisepreis und Zahlungsmodalitäten sowie über die Merkmale der Reise nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 7 folgende Angaben enthalten:
[...]
7. über die Obliegenheit des Reisenden, dem
[...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2018
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.03.2016
[Aktenzeichen: 142 C 393/15] - Landgericht Köln, Urteil vom 01.08.2017
[Aktenzeichen: 11 S 158/16]
- Fluggesellschaft muss Fluggäste klar und vollständig über Rechte aufklären
(Landgericht Berlin, Urteil vom 08.10.2015
[Aktenzeichen: 52 O 102/15]) - Zur Anrechnung von Schadensersatzansprüchen wegen Flugannullierung auf den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.07.2013
[Aktenzeichen: X ZR 111/12])
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Dokument-Nr. 26125
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