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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2021
X ZR 29/20 -

BGH: Auflistung eines Zugtransfers zum Flughafen als Vorteil in Reiseprospekt ohne Hinweis auf zusätzliches Entgelt spricht für Zugehörigkeit zur Pauschalreise

Reiseveranstalter haftet für Verpassen des Fluges aufgrund von Zugverspätung

Wird in einem Reiseprosekt der Zugtransfer zum Flughafen als Vorteil ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt bezeichnet, so spricht dies dafür, dass der Bahntransfer zur Pauschalreise gehört. Verpassen die Reisenden den Flug wegen einer Zugverspätung, obwohl sie einen ausreichende Zeitpuffer einplanten, so haftet dafür der Reiseveranstalter. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar aus Rheinland-Pfalz buchte eine Flugpauschalreise nach Kuba. Der Hinflug sollte im November 2017 vom Flughafen Düsseldorf starten. Die Reise beinhaltete einen Zugtransfer zum Flughafen. Obwohl die Reisenden einen ausreichenden Zeitpuffer einplanten verpassten sie den Flug aufgrund einer Zugverspätung. Sie machten dafür die Reiseveranstalterin verantwortlich und klagten schließlich auf Erstattung des Reisepreises und Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude. Die Reisenden meinten, der Zugtransfer sei Bestandteil des Reisevertrags geworden. Tatsächlich wurde der Bahntransfer sowohl im Reiseprosekt als auch in der Buchungsbestätigung als Vorteil beschrieben, ohne dass auf ein zusätzlichen Entgelt hingewiesen wurde.

Landgericht und Oberlandesgericht wiesen Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Koblenz wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Bahntransfer nicht Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Reiseleistung gewesen, sondern eine von der Beklagten vermittelte Fremdleistung der Deutsche Bahn AG. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Kläger.

Bundesgerichtshof sieht Zugtransfer als Reiseleistung der Reiseveranstalterin

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Kläger. Der Zugtransfer sei eine Reiseleistung der Beklagten gewesen. Die Nennung des Bahntransfers im Reiseprospekt und der Buchungsbestätigung als Vorteil ohne Hinweis auf ein zusätzliches Entgelt sei aus Kundensicht so zu verstehen, dass es sich bei dem Bahntransfer um eine vom Pauschalpreis umfasste Leistung handelt. Es sei nicht zu erkennen, dass es sich um eine Zusatzleistung handelt, welche die Beklagte vermittelt. Denn eine Zusatzleistung sei typischerweise mit einem zusätzlichen Entgelt verbunden. Der Eindruck, dass die Beklagte eine eigene Leistung anbietet, werde zudem dadurch verstärkt, dass sie auf der Fahrkarte aufgeführt ist.

Vorliegen eines Reisemangels

Die gebuchte Reise sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs wegen des verspäteten Bahntransfers und des dadurch verpassten Hinflugs mit einem Mangel behaftet gewesen, für den die Beklagte einzustehen habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.11.2021
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Koblenz, Urteil vom 08.08.2019
    [Aktenzeichen: 16 O 106/18]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.04.2020
    [Aktenzeichen: 5 U 1638/19]
Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2021, Seite: 2880
NJW 2021, 2880
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
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RRa 2021, 217

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Dokument-Nr.: 31042 Dokument-Nr. 31042

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