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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013
- X ZR 171/12 -
Bundesgerichtshof zur Höhe von Rechtsanwaltskosten bei einer Abmahnung aus einem Gebrauchs- und Geschmacksmuster
Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 nicht rechtfertigt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigt.
Im zugrunde liegenden Streitfall erwarb die Klägerin von der Beklagten, einem Verlagsunternehmen, zusammen mit einem dort bestellten Buch eine Einkaufstasche mit Kühlfach. Später bot sie diese Tasche über ein Internetauktionshaus zum Verkauf an. Daraufhin wurde sie anwaltlich im Auftrag eines dritten Unternehmens abgemahnt, dem Rechte an einem Gebrauchsmuster und einem Gemeinschaftsgeschmacksmuster an der Tasche zustehen. Die Klägerin ließ die Berechtigung der
Klägerin verlangt Erstattung der von den Rechtsanwälten berechneten 1,5-fachen Geschäftsgebühr
Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten die
Bundesgerichtshof weist Revision der Klägerin zurück
Die dagegen gerichtete Revision, mit der die Klägerin ihren nach einer eineinhalbfachen Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 95.000 Euro berechneten Erstattungsanspruch weiterverfolgt, hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen. Er hat angenommen, das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin als Schutzrechtsverletzerin sei nach den wirtschaftlichen Folgen zu bemessen, die ihr aus der Inanspruchnahme aus den Schutzrechten drohten. Diese entsprächen regelmäßig dem Interesse des Schutzrechtsinhabers an der Geltendmachung seiner Ansprüche, deren Wert nach dem Wert des Schutzrechts und seiner Beeinträchtigung durch den Verletzer zu schätzen sei.
BGH sieht keine Rechtfertigungsgründe für Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 bei Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache
Von einem überdurchschnittlichen Umfang oder einer überdurchschnittlichen Schwierigkeit der Tätigkeit eines Rechtsanwalts, die eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertige, könne auch bei einer Gebrauchsmuster- oder Gemeinschaftsgeschmacksmustersache nicht pauschal ausgegangen werden. Dies gelte insbesondere, wenn weder die Schutzfähigkeit in Ansehung des Standes der Technik bzw. vorbekannter Gestaltungen zu beurteilen sei noch im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung aufwendige Prüfungen erforderlich gewesen seien.
Die Feststellungen zu diesen Umständen unterlägen tatrichterlicher Würdigung, die nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar seien. Solche Fehler im angefochtenen Urteil habe die Revision nicht aufzuzeigen vermocht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 08.09.2011
[Aktenzeichen: 17 C 2055/11] - Landgericht Augsburg, Urteil vom 06.06.2012
[Aktenzeichen: 72 S 4026/11]
- Filesharing: AG Hamburg begrenzt Anwaltskosten bei Abmahnungen für privates Filesharing auf 150,- Euro
(Amtsgericht Hamburg, Beschluss vom 24.07.2013
[Aktenzeichen: 31a C 109/13]) - Unberechtigte Nutzung einer Grafik auf der eigenen Homepage stellt Urheberrechtsverletzung dar und begründet Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten
(Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.03.2011
[Aktenzeichen: 31 C 3239/10-74])
Jahrgang: 2014, Seite: 273 AnwBl 2014, 273 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2014, Seite: 203 K&R 2014, 203
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Dokument-Nr. 17179
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