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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.01.2006
VIII ZR 71/05 -

Vermieter darf Teil der Mietkaution bei erwarteter Nachforderung einbehalten

BGH stärkt Vermieterrechte

Ein Vermieter kann auch nach dem Auszug des Mieters einen angemessenen Teil der Mietkaution einbehalten, wenn z.B. eine Nachforderung von Betriebskosten zu erwarten ist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Mit dieser Entscheidung stärkt der BGH Vermietern den Rücken. Im zugrunde liegenden Fall wiesen die Karlsruher Richter die Klage einer Mieterin ab, die vom Vermieter die Herausgabe von 450,- EUR Kaution verlangte. Der Vermieter hatte die Kaution nur teilweise an die Mieterin ausgezahlt. Einen Teilbetrag von 450,- EUR hielt der Vermieter mit dem Argument ein, dass die Betriebskosten noch nicht abgerechnet seien.

Zu Recht, meinte der Bundesgerichtshof. Der Vermieter könne die Kaution in angemessener Höhe einbehalten, um Ansprüche aus dem Mietverhältnis zu sichern, andernfalls würde die Mietkaution ihrer Sicherungsfunktion nicht gerecht. Von den Umständen des Einzelfalls hänge es ab, wie viel Zeit dem Vermieter zuzubilligen sei. Es könne sein, dass mehr als sechs Monate erforderlich und dem Mieter zumutbar seien. Auch noch nicht fällige Ansprüche des Vermieters könnten durch die Kaution gesichert werden, z.B. Nachforderungen auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten.

Vorinstanzen: LG Berlin, AG Neukölln

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der Leitsatz

BGB § 551

Die Mietkaution sichert auch noch nicht fällige Ansprüche, die sich aus dem Mietverhältnis und seiner Abwicklung ergeben, und erstreckt sich damit auf Nachforderungen aus einer nach Beendigung des Mietverhältnisses noch vorzunehmenden Abrechnung der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten. Deshalb darf der Vermieter einen angemessenen Teil der Mietkaution bis zum Ablauf der ihm zustehenden Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus dem
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW)
Jahrgang: 2006, Seite: 372
DWW 2006, 372
 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2006, Seite: 510
GE 2006, 510
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2006, Seite: 1100
MDR 2006, 1100
 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2006, Seite: 156
MietRB 2006, 156
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2006, Seite: 1422
NJW 2006, 1422
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2006, Seite: 293
NJW-Spezial 2006, 293
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2006, Seite: 343
NZM 2006, 343
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2006, Seite: 197
WuM 2006, 197
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2006, Seite: 431
ZMR 2006, 431

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Dokument-Nr.: 2214 Dokument-Nr. 2214

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Kommentare (3)

 
 
Lütjen schrieb am 11.12.2014

Hallo, ich habe ebenfalls eine Frage zu diesem Thema. Ich bin zum 01.05.14 aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Vor ein paar Tagen (sprich 12/2014) habe ich von meinem alten Vermieter eine NK-Erstattung für 2013 überwiesen bekommen. Ich warte nun seit Oktober auf die Rückzahlung meiner Kaution. Dass mein Vermieter einen gewissen Betrag auf Grund der noch zu erwartende NK-Abrechnung für Januar - April 2014 (ich vermute, dass hier eine Nachzahlung auf Grund der Heizmonate erfolgt)einbehält, wäre für mich nachvollziehbar.

Wann muss er die Kaution spätestens zurückzahlen bzw. sofern er sich auf das noch laufende Jahr 2014 bezieht, deren Abrechnung er wohl auch erst Ende 2015 vornehmen wird, wann muss er für mich eine Abrechnung erstellen?

Ich hoffe, dass ich alles verständlich dargestellt habe und mir jemand Auskunft geben kann.

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Hagelskamp schrieb am 14.08.2014

Ich habe auch Probleme mit dem alten vermieter habe mit meiner freundin ca. 6 Monate in einer wohnung gewohnt und volle mietkaution bezahlt. Am 1.12.2013 sind wir dort ausgezogen. habe dem vermieter schon ein paar mal angerufen und gefragt wann die kaution erstattet wird und er sagte mir immer er müsse noch auf die abrechnungen warten bzw auf die stände der verschiedenen firmen. Da ich aber dachte das der vermieter die volle kaution binnen 6 monaten erstatten muss hab ich ihn darauf hingewiesen was er wiederum mit nein erwiederte. Jetzt laß ich das er sie 12 monaten einbehaten darf aber auch nur zum teil. Wie hoch ist denn der teil den er einbehalten darf 12 monate?

RA Konstroffer schrieb am 26.03.2014

Entscheidend ist auch letztendlich, ob tatsächlich noch Sicherungsansprüche begründet sind. Wenn das MV z.B. zwei Jahre bestand hatte und je Jahr auf die Nebenkosten gegenüber dem Mieter Erstattungen erfolgten, hatte ich die Einbehaltung der Kaution für unbegründet (Einzelfallprüfung ist zwingend erforderlich).

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