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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.08.2016
- VIII ZR 261/15 -
BGH: Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt vollständigen Ausgleich der Mietrückstände voraus
Verbleib einer Restforderung rechtfertigt Räumungsklage des Vermieters
Wird einem Wohnungsmieter wegen Zahlungsverzugs fristlos gekündigt, so wird die Kündigung nur dann gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2, § 543 Abs. 2 Satz 3 oder § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam, wenn der Mieter die Rückstände vollständig ausgleicht. Verbleibt dagegen eine Restforderung, kann der Vermieter erfolgreich auf Räumung der Wohnung klagen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde im Juli 2014 wegen
Amtsgericht gab Räumungsklage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Bonn der Räumungsklage statt gab, wies sie das Landgericht Bonn ab. Die
Bundesgerichtshof bejaht Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Eine
Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung setzt vollständigen Ausgleich der Mietrückstände voraus
Eine
Zurückweisung an das Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Dieses habe nunmehr prüfen müssen, ob dem Mieter ein Minderungsrecht zusteht und dadurch die verbliebenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Bonn, Urteil vom 23.03.2015
[Aktenzeichen: 201 C 324/14] - Landgericht Bonn, Urteil vom 12.11.2015
[Aktenzeichen: 6 S 79/15]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 1272 GE 2016, 1272 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 658 WuM 2016, 658
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Dokument-Nr. 23508
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