wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 13. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern1/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.07.2021
VIII ZR 167/20 -

BGH: Keine Notwendigkeit zur Beifügung des zur Begründung einer Mieterhöhung herangezogenen Mietspiegels

Voraussetzung ist allgemeine Zugänglichkeit des Mietspiegels

Wird zur Begründung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen Mietspiegel Bezug genommen, so muss dieser nicht beigefügt werden. Dies gilt aber nur, wenn der Mietspiegel allgemein zugänglich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2018 sollte der Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in Nürnberg seine Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete zustimmen. Das Schreiben der Vermieterin enthielt sämtliche maßgeblichen Merkmale der Wohnung und nahm Bezug auf den Nürnberger Mietspiegel 2018. Beigefügt war er aber nicht. Da der Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmte, erhob die Vermieterin Klage auf Erteilung der Zustimmung.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage als unzulässig ab

Sowohl das Amtsgericht Nürnberg als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth wiesen die Klage als unzulässig ab. Nach Auffassung des Landgerichts werde das Mieterhöhungsverlangen nicht den formalen Anforderungen des § 558 a BGB gerecht. Denn es fehle an einer ausreichenden Begründung, da dem Schreiben nicht der in Bezug genommene Mietspiegel beigefügt war. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof verneint Erfordernis der Beifügung des Mietspiegels

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Vermieterin. Die Beifügung des Mietspiegels sei nicht erforderlich gewesen. Der vom Vermieter zur Begründung seines Erhöhungsverlangens herangezogene Mietspiegel müsse jenem Schreiben nicht beigefügt werden, wenn es sich um einen allgemein zugänglichen Mietspiegel handele. Dies sei auch dann der Fall, wenn der Mietspiegel gegen eine geringe Schutzgebühr von etwa 3 € von privaten Vereinigungen an jedermann ausgegeben wird oder der Vermieter dem Mieter eine wohnortnahe Einsichtsmöglichkeit anbietet. In eine solchen Fall sei es dem Mieter zumutbar, zur Überprüfung des Mieterhöhungsverlangens auf den ihm zugänglichen Mietspiegel zuzugreifen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 08.08.2019
    [Aktenzeichen: 244 C 2296/19]
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 26.05.2020
    [Aktenzeichen: 7 S 5510/19]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Mieterhöhung | Mietspiegel
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2021, Seite: 1325
MDR 2021, 1325
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2021, Seite: 1379
NJW-RR 2021, 1379
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2021, Seite: 926
NZM 2021, 926

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32300 Dokument-Nr. 32300

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32300

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 1 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?