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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2021
- VIII ZR 150/20 -
BGH: Verweigerte Belegeinsicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskosten
Mieter kann Zahlung laufender Betriebskosten zurückhalten
Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Belegeinsicht, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten. Eine verweigerte Belegeinsicht rechtfertigt aber den Zurückbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München gegen seine Vermieterin Klage auf
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Nachzahlung wegen verweigerter Belegeinsicht
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Mieter können in einem laufenden Mietverhältnis die
Möglichkeit des Leistungsverweigerungsrechts und der Klage auf Belegvorlage
Den Mietern stehe bei einer verweigerten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht München, Urteil vom 26.04.2019
[Aktenzeichen: 461 C 21735/17] - Landgericht München I, Urteil vom 14.05.2020
[Aktenzeichen: 31 S 7015/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 466 GE 2022, 466
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Dokument-Nr. 31839
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