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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Vorschusszahlungen für Betriebskosten“ veröffentlicht wurden
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 24.01.2023
- 4 U 141/22 -
Vereinbarung über Verschiebung der Fälligkeit für Miete und Betriebskostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform
Zahlungsmodalitäten sind wesentlicher Vertragsbestandteil
Eine Vereinbarung über die Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen bedarf der Schriftform. Denn bei den Zahlungsmodalitäten handelt es sich um wesentliche Vertragsbestandteile. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Gewerberaummietvertrags seit dem Jahr 2021 vor dem Landgericht Hamburg unter anderem über die Wirksamkeit der Verschiebung der Fälligkeit der Miete und der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Jahr 2014 hatte die Mieterin mit der Rechtsvorgängerin der jetzigen Eigentümerin mündlich vereinbart, dass die Fälligkeit der Mietzahlung von dritten Werktag des Monats auf den fünften Tag des Monats und die Fälligkeit der Vorauszahlungen vom dritten Werktag eines Monats auf den 15. Tag des Monats verschoben wird. Das Landgericht hielt die Vereinbarung über die Fälligkeitsverschiebung für unwirksam,... Lesen Sie mehr
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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 27.06.2022
- 49 C 13/22 -
Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht mit etwaig zu erwartenden Kostensteigerungen begründbar
Erhöhung kann mit Ergebnis der Betriebskostenabrechnung begründet werden
Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um ca. 45 €. Die Vermieterin hatte die Erhöhung mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung begründet.Das Amtsgericht Hamburg entschied... Lesen Sie mehr
Landgericht Kassel, Beschluss vom 16.02.2022
- 1 T 427/21 -
Fehlende Angabe der geleisteten Vorauszahlungen führt nicht zur formellen Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung
Nebenkostenabrechnung kann materiell unrichtig sein
Werden in einer Betriebskostenabrechnung nicht die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen angegeben, führt dies nicht zu formellen Unwirksamkeit der Abrechnung. Sie kann aber materiell unrichtig sein. Dies hat das Landgericht Kassel entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung in Hessen über die formelle Wirksamkeit einer Betriebskostenabrechnung. Der Mieter hielt die Abrechnung für formell unwirksam, da die von ihm geleisteten Vorauszahlungen nicht angegeben wurden. Nachdem das Amtsgericht Fritzlar über den Fall entschieden hatte, musste das Landgericht Kassel... Lesen Sie mehr
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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.10.2021
- VIII ZR 150/20 -
BGH: Verweigerte Belegeinsicht begründet keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Betriebskosten
Mieter kann Zahlung laufender Betriebskosten zurückhalten
Verweigert der Vermieter zu Unrecht die Belegeinsicht, begründet dies keinen Anspruch des Mieters auf Rückzahlung bereits geleisteter Betriebskosten. Eine verweigerte Belegeinsicht rechtfertigt aber den Zurückbehalt laufender Betriebskostenvorauszahlungen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob der Mieter einer öffentlich geförderten Wohnung im Jahr 2017 vor dem Amtsgericht München gegen seine Vermieterin Klage auf Rückzahlung geleisteter Nachzahlungen. Der Mieter begründete seinen Anspruch damit, dass ihm die Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung verweigert wurde. Während das Amtsgericht der Klage stattgab, wies sie das Landgericht... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Beschluss vom 29.10.2018
- 65 T 106/18 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vom Vermieter bewusst zu niedrig angesetzten Betriebskostenvorauszahlungen
Tatsächlich anfallende Nebenkosten stellen keinen Schaden dar
Einem Wohnungsmieter steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn der Vermieter als Lockmittel die Betriebskostenvorauszahlungen bewusst niedrig ansetzt. Denn die tatsächlich angefallenen Nebenkosten stellen keinen Schaden dar. Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Mieter zuvor darauf hingewiesen hat, keine höheren als die vereinbarten Betriebskosten zahlen zu können. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer 41 qm großen Wohnung in Berlin sollte für die Mietdauer von nur zwei Monaten (November und Dezember 2016) eine Nachzahlung auf die Betriebskosten in Höhe von 214 Euro leisten. Als monatliche Vorauszahlungen wurde zu Mietbeginn ein Betrag von 170 Euro monatlich vereinbart. Ein Mitarbeiter der Hausverwaltung gab an, dass die... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.10.2016
- 3 AZR 439/15 -
Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Betriebsrente stellen keine unzulässige Benachteiligung wegen Behinderung dar
BAG verneint Verstoß gegen Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen, "festen Altersgrenze" Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er bezieht seit der Vollendung seines 60. Lebensjahres eine gesetzliche Altersrente für Schwerbehinderte und eine Betriebsrente. In der Vergangenheit war bei der Beklagten der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 02.10.2015
- 65 S 184/15 -
Fehlende Abrechnung von Betriebskosten: Nach Eigentümerwechsel kann Mieter trotz Weiterbestehens des Mietvertrags Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verlangen
Zurückbehaltungsrecht aufgrund Eigentümerwechsel wirkungslos
Erstellt der Vermieter nicht fristgerecht eine Betriebskostenabrechnung, so kann der Mieter auch dann die Rückzahlung geleisteter Vorschüsse verlangen, wenn es zu einem Eigentümerwechsel gekommen ist. In diesem Fall bleibt der Mietvertrag zwar weiter bestehen, jedoch ist das Zurückbehaltungsrecht an den Vorschüssen wirkungslos, da der neue Vermieter für vergangene Abrechnungszeiträume nicht zuständig ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erstellte der Vermieter einer Wohnung nicht rechtzeitig die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2011. Die Mieter verlangten aufgrund dessen die Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse in Höhe von 1.200 Euro. Da der Vermieter sich weigerte, erhoben die Mieter Klage.... Lesen Sie mehr
Landgericht Berlin, Urteil vom 29.01.2008
- 65 S 176/07 -
Vermieter hat durch Post verursachten verspäteten Zugang einer Betriebskostenabrechnung zu vertreten
Fristgerechter Zugang einer Nebenkostenabrechnung setzt Erreichen der Abrechnung im Empfangsbereich des Mieters voraus
Der fristgerechte Zugang einer Nebenkostenabrechnung setzt voraus, dass sie in den Empfangsbereich des Mieters gelangt ist. Kommt die Abrechnung verspätet bei dem Mieter an und ist dies auf die Post zurückzuführen, so hat der Vermieter dafür einzustehen. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten die Mieter einer Wohnung nach Mietvertragsende die Heizkostenabrechnung 2003/2004 verspätet. Die Mieter machten daher das von ihnen selbst errechnete Guthaben in Höhe von etwa 310 Euro gegenüber ihrer Vermieterin geltend. Diese war damit jedoch nicht einverstanden. Sie führte an, dass die Verspätung durch die Post verursacht worden sei. Sie habe... Lesen Sie mehr
Landgericht Köln, Urteil vom 08.05.2013
- 9 S 278/12 -
Anrechnung der Mietminderung auf Betriebskostenvorauszahlung: Jährliche Betriebskostenabrechnung muss Mietminderung ebenfalls berücksichtigen
Berechnung etwaiger Nachforderungen durch Gegenüberstellung der tatsächlichen Zahlungen und geschuldeter Gesamtmiete
Wird eine Mietminderung auch auf die Betriebskostenvorauszahlung angerechnet, so muss die jährliche Betriebskostenabrechnung die Mietminderung ebenfalls berücksichtigen. Die Berechnung etwaiger Nachforderungen kann am einfachsten durch eine Gegenüberstellung der tatsächlich geleisteten Zahlungen (Nettomiete + Betriebskostenvorauszahlungen) und der geschuldeten Gesamtmiete (Nettomiete + abgerechnete Betriebskosten - Mietminderung) erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte der Vermieter einer Wohnung die Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung. Die Mieter wiederum meinten, ein solcher Anspruch stehe ihm nicht zu, da der Nachzahlung ein entsprechender Betrag aus einer Mietminderung gegenüberstehe. Ihrer Meinung nach, müsse die jährliche Betriebskostenabrechnung die Mietminderung berücksichtigen. Der Fall... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.11.2013
- 2 BvR 54/13 -
NPD-Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung gegen die Verrechnung von Abschlagszahlungen des Bundestages erfolglos
Fachgerichtliche Rechtschutzmöglichkeiten von Partei nicht ausgeschöpft
Die zum 15. November 2013 fällige Abschlagszahlung an die NPD im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung darf mit einem Zahlungsanspruch verrechnet werden, den der Präsident des Deutschen Bundestages gegen die NPD wegen Unrichtigkeiten in deren Rechenschaftsbericht für 2007 festgesetzt hat. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht und lehnte es ab, eine am 14. Mai 2013 erlassene einstweilige Anordnung zu wiederholen. Indem die NPD eine bereits erhobene Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin für erledigt erklärt hat, hat sie die fachgerichtlichen Rechtschutzmöglichkeiten nicht ausgeschöpft.
Der Präsident des Deutschen Bundestages stellte Unrichtigkeiten im Rechenschaftsbericht der Antragstellerin für das Jahr 2007 fest und verpflichtete sie nach § 31 b Satz 1 des Parteiengesetzes zur Zahlung eines dem Zweifachen der Unrichtigkeiten entsprechenden Betrages. Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte letztinstanzlich die Zahlungspflicht, hielt sie im Grundsatz aber aufrecht.... Lesen Sie mehr