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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2013
- VIII ZR 131/12 -
BGH: Bezahlen der Gasrechnung muss auch durch monatliche oder vierteljährliche Überweisung möglich sein
Zahlungsmöglichkeit Lastschriftverfahren und jährliche Überweisung stellt unangemessene Benachteiligung der Verbraucher dar
Zum Bezahlen der Gasrechnung muss der Gaskonzern seinen Kunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten bieten. Dazu genügt grundsätzlich die Möglichkeit des Lastschriftverfahrens und der Überweisung. Bietet der Gaskonzern jedoch nur eine jährliche Überweisung an, führt dies zu einer unangemessenen Benachteiligung der Verbraucher. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Verbraucherschutzverein gegen einen Gaskonzern. Der Verein beanstandete eine Klausel in den Gaslieferungsverträgen mit Privatkunden, welche als Zahlungsmöglichkeit das
Berufungsgericht sah keine unangemessene Benachteiligung
Das Oberlandesgericht Hamm vertrat die Ansicht, dass die
BGH bejahte Anspruch auf Unterlassung
Der Bundesgerichtshof widersprach dem Berufungsgericht und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG. Die vom Stromkonzern verwendete Klausel habe die Kunden unangemessen benachteiligt.
Verschiedene Zahlungsmöglichkeiten wurden angeboten
Die Klausel sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schon deswegen unwirksam gewesen, weil sie nur die Möglichkeit zwischen
Einschränkung auf jährliche Überweisung unzulässig
Die Beschränkung einer Zahlung per
Unzulässige Benachteiligung durch Zwang einer Kontoinhaberschaft
Die Bundesrichter sahen eine unzulässige Benachteiligung darin, dass nur Zahlungsweisen angeboten wurden, die die Inhaberschaft eines Bankkontos voraussetzten. Zwar werde die Möglichkeit einer Barüberweisung eingeräumt. Diese Art der Zahlung sei aber an die Beendigung geknüpft, dass der gesamte Jahresbeitrag auf einmal gezahlt werde. Für Kunden ohne regelmäßiges oder mit geringem Einkommen, welche häufig über kein Bankkonto verfügen, sei dies praktisch undurchführbar. Solche Kunden werden allenfalls unter erheblichen Schwierigkeiten in der Lage sein, den gesamten Jahresbetrag in bar aufzubringen. Dies führe dazu, dass solchen Kunden kein Zahlungsweg zur Verfügung steht. Denn mangels Liquidität können sie keine Barüberweisung tätigen und mangels Bankkonto keine Kontoüberweisung und kein
Einschränkung der Entscheidungsfreiheit selbst für einkommensschwache Kunden mit Bankkonto
Aus Sicht des Gerichtshofs werden darüber hinaus selbst einkommensschwache Kunden mit Bankkonto durch die vorgegebenen Zahlungsweisen erheblich in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt. Denn wollen sie per
Gaskonzern musste Benachteiligung beseitigen
Der Bundesgerichtshof erkannte zwar an, dass die dargestellten Nachteile womöglich nur bei einem kleinen Teil der Kunden auftreten. Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 05.08.2011
[Aktenzeichen: 25 O 366/11] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.03.2012
[Aktenzeichen: I-19 U 184/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 896 MDR 2013, 896 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 2814 NJW 2013, 2814
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Dokument-Nr. 16198
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