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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015
- VI ZR 467/13 -
BGH: Für Tierhalterhaftung genügt mittelbare Verursachung eines Schadens
Schädigung durch ein konkretes Tier dabei unbeachtlich
Wird ein Schaden unmittelbar durch ein konkretes Tier begangen, so schließt dies nicht die Mithaftung anderer beteiligter Tierhalter aus. Denn für eine Tierhalterhaftung genügt insofern die mittelbare Verursachung eines Schadens. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrradfahrer im September 2006 schwer verletzt, als eine Gruppe von fünf berittenen Ponys durchging, unkontrolliert einen Feldweg entlang galoppierte und dabei den Fahrradfahrer zu Fall brachten. In einem nachfolgenden Prozess wurde dafür die Halterin eines der Ponys verantwortlich gemacht und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt. Da ihre Tierhalterversicherung insgesamt über 430.000 Euro an den infolge des Unfalls querschnittsgelähmten Fahrradfahrer gezahlt hatte, klagte die Versicherung gegen die Halter der anderen vier Ponys auf Zahlung eines Regresses. Sie meinte, dass die anderen Tierhalter gleichermaßen für den
Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab
Während das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgab und allen fünf Tierhaltern eine gleichwertige Mitverantwortung für den
Bundesgerichtshof hielt mittelbare Mitverursachung durch andere Ponys für denkbar
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Auf Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen habe die
Zurückweisung des Rechtsstreits
Der Bundesgerichtshof wies daher den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2013
[Aktenzeichen: 2-8 O 246/12] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2013
[Aktenzeichen: 16 U 38/13]
Jahrgang: 2015, Seite: 327 DAR 2015, 327 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 459 MDR 2015, 459
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Dokument-Nr. 21051
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