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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.01.2015
VI ZR 467/13 -

BGH: Für Tierhalterhaftung genügt mittelbare Verursachung eines Schadens

Schädigung durch ein konkretes Tier dabei unbeachtlich

Wird ein Schaden unmittelbar durch ein konkretes Tier begangen, so schließt dies nicht die Mithaftung anderer beteiligter Tierhalter aus. Denn für eine Tierhalterhaftung genügt insofern die mittelbare Verursachung eines Schadens. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Fahrradfahrer im September 2006 schwer verletzt, als eine Gruppe von fünf berittenen Ponys durchging, unkontrolliert einen Feldweg entlang galoppierte und dabei den Fahrradfahrer zu Fall brachten. In einem nachfolgenden Prozess wurde dafür die Halterin eines der Ponys verantwortlich gemacht und zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verurteilt. Da ihre Tierhalterversicherung insgesamt über 430.000 Euro an den infolge des Unfalls querschnittsgelähmten Fahrradfahrer gezahlt hatte, klagte die Versicherung gegen die Halter der anderen vier Ponys auf Zahlung eines Regresses. Sie meinte, dass die anderen Tierhalter gleichermaßen für den Unfall verantwortlich gewesen seien.

Landgericht gab Klage statt, Oberlandesgericht wies sie ab

Während das Landgericht Frankfurt am Main der Klage stattgab und allen fünf Tierhaltern eine gleichwertige Mitverantwortung für den Unfall anlastete, hielt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Halterin des einen Ponys für allein verantwortlich. Denn keines der anderen Ponys sei dem Fahrradfahrer so nahe gekommen, dass sie den Sturz konkret verursacht haben können. Gegen diese Entscheidung legte die Versicherung Revision ein.

Bundesgerichtshof hielt mittelbare Mitverursachung durch andere Ponys für denkbar

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Versicherung und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Auf Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen habe die Tierhalterhaftung der anderen vier Ponybesitzer nicht ausgeschlossen werden dürfen. Denn für die Haftung der Tierhalter genüge eine Mitverursachung oder bloße mittelbare Verursachung. Da alle fünf Ponys gemeinschaftlich durch gegangen waren und ins Galoppieren verfielen, könnten alle Ponys jedenfalls mittelbar zu dem Sturz des Fahrradfahrers beigetragen haben.

Zurückweisung des Rechtsstreits

Der Bundesgerichtshof wies daher den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2013
    [Aktenzeichen: 2-8 O 246/12]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.09.2013
    [Aktenzeichen: 16 U 38/13]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 327
DAR 2015, 327
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 459
MDR 2015, 459

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Dokument-Nr.: 21051 Dokument-Nr. 21051

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Kommentare (1)

 
 
birkenlund schrieb am 19.05.2015

den sachverhalt der mittelbarkeit hätte das olg

vor der abweisung durchaus erwegen können.

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