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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2005
- V ZR 11/05 -
Was im Grundbuch steht, ist richtig - BGH entscheidet zu Grundstücksgrenzen
Katasterkarte legt Grenzen fest
Ein Grundstückserwerber kann sich darauf verlassen, dass die Einträge im Grundbuch richtig sind. Das gilt auch für den Verlauf von Grundstücksgrenzen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Fall hatte ein Nachbar geklagt. Er war der Ansicht, dass die Grenze zu seinem Grundstück 1865 im Rahmen einer so genannten "Umverteilung" durch den Fiskus falsch im Liegenschaftskataster eingezeichnet worden sei. Tatsächlich verlaufe die Grenze entlang der Mauer- und Zaungrenze, die anlässlich der Teilung der Grundstücke im Jahre 1848 markiert worden sei.
Dieser Auffassung folgte der Bundesgerichtshof nicht. Im Rechtsverkehr müsse Klarheit darüber bestehen, auf welchen konkreten Teil der Erdoberfläche sich ein im Grundbuch eingetragenes Recht beziehe. Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 891 Abs. 1 BGB) erstrecke sich auch auf den aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
Vorinstanzen:
LG Stendal, AG Gardelegen
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BGB § 891
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2006
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 2472
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