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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.02.2014
- IX ZR 245/12 -
Anwaltshaftung: Vom Rechtsanwalt abweichende Rechtsansicht des Gerichts begründet keinen Anhaltspunkt für eine Falschberatung
Mandant darf auf fehlerfreie Ausübung des Mandats vertrauen
Werden während eines Rechtsstreits vom Gericht und einem Rechtsanwalt unterschiedliche Rechtsansichten vertreten, so begründet dies für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für eine Falschberatung. Denn ein Mandant darf grundsätzlich auf die fehlerfreie Ausübung des Mandats durch den Anwalt vertrauen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verlor eine Vermieterin im Februar 2008 letztinstanzlich einen Rechtstreit gegen ihre Mieter, weil der begehrte Anspruch verjährt war. Die Vermieterin machte dafür ihren Anwalt verantwortlich. Dieser habe sie falsch beraten. Sie nahm ihren Anwalt daher im Dezember 2010 gerichtlich in Regress.
Landgericht und Kammergericht wiesen Klage ab
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht wiesen die Klage ab. Zur Begründung führte das Kammergericht aus, dass der Regressanspruch bereits verjährt gewesen sei. Die dreijährige
Bundesgerichtshof verneinte Verjährung des Regressanspruchs
Der Bundesgerichtshof verneinte die
Amtsgerichtlicher Hinweis begründete keine Kenntnis der Falschberatung
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs habe die Vermieterin durch den amtsgerichtlichen Hinweis noch keine
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Falls
Da der Regressanspruch noch nicht verjährt gewesen sei, hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Kammergerichts auf und wies den Fall zur Neuentscheidung zurück. Das Kammgericht habe nunmehr zu prüfen, ob der beklagte
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BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; § 675 Abs. 1
a) Die Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs beginnt zu laufen, wenn der Mandant den Schaden und die Pflichtwidrigkeit des Beraters erkannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat.
b) Rät der Berater zur Fortsetzung des Rechtsstreits, hat der Mandant in der Regel auch dann keine Kenntnis von der Pflichtwidrigkeit des Beraters, wenn das Gericht oder der Gegner zuvor auf eine Fristversäumung hingewiesen hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 24.08.2011
[Aktenzeichen: 10 O 47/11] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 17.09.2012
[Aktenzeichen: 12 U 116/11]
Jahrgang: 2014, Seite: 359 AnwBl 2014, 359 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2014, Seite: 655 DB 2014, 655 | Zeitschrift: Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR)
Jahrgang: 2014, Seite: 211 EWiR 2014, 211 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 586 GE 2014, 586 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 993 NJW 2014, 993
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Dokument-Nr. 17913
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