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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.1996
IV ZR 321/95 -

Unfallschäden wegen Ausweichen vor einem Hasen: Kein Anspruch auf Versicherungs­leistungen unter Gesichtspunkt des Rettungs­kosten­ersatzes

Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten

Erleidet ein Fahrzeug ein Totalschaden, weil der Fahrer einem Hasen ausweichen wollte, besteht kein Anspruch auf Versicherungs­leistungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungs­kosten­ersatzes. Denn das Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein teilkaskoversicherter PKW einen Totalschaden, weil die Fahrerin versuchte einen die Straße überquerenden Hasen auszuweichen. Der Unfall ereignete sich im September 1993 gegen 4.50 Uhr auf einer Bundesstraße. Die Autofahrerin fuhr mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h als der Hase auftauchte. Sie lenkte ihr Fahrzeug nach links, kam dabei von der Fahrbahn ab, stieß gegen die Böschung und überschlug sich. Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistung unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes bestand.

Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Autofahrerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach §§ 61, 62 VVG (neu: §§ 82, 83 VVG) zustand. Nach diesen Vorschriften müsse eine Versicherung die Aufwendungen ersetzen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte (sog. Rettungskostenersatz).

Ausweichen eines Hasen war nicht geboten

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das Ausweichen eines Hasen nicht geboten. Denn die Gefahr, die von einem so kleinen Tier ausgeht, sei dermaßen gering, dass es unverhältnismäßig sei, das hohe Risiko eines ungleich größeren Schadens durch eine plötzliche Fahrtrichtungsänderung in Kauf zu nehmen. Zudem betonten die Bundesrichter, dass ein Ausweichen vor dem Hasen nicht deshalb geboten ist, weil es aus Gründen des Tierschutzes richtig ist. Denn mit der Teilkaskoversicherung werde nicht das Leben des Hasen, sondern das Fahrzeug versichert.

Autofahrerin handelte grob fahrlässig

Die Autofahrerin habe die Aufwendungen auch nicht für geboten halten dürfen, so der Bundesgerichtshof weiter. Vielmehr habe sie grob fahrlässig gehandelt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 1997, Seite: 158
DAR 1997, 158
 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1997, Seite: 499
JR 1997, 499
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1997, Seite: 348
MDR 1997, 348
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1997, Seite: 1012
NJW 1997, 1012
 | Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB)
Jahrgang: 1997, Seite: 12
NWB 1997, 12
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1997, Seite: 176
NZV 1997, 176
 | Zeitschrift: SchiedsamtsZeitung (SchAZtg)
Jahrgang: 2003, Seite: 129
SchAZtg 2003, 129
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1997, Seite: 351
VersR 1997, 351
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1997, Seite: 219
zfs 1997, 219

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Dokument-Nr.: 16983 Dokument-Nr. 16983

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