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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.1996
- IV ZR 321/95 -
Unfallschäden wegen Ausweichen vor einem Hasen: Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen unter Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes
Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten
Erleidet ein Fahrzeug ein Totalschaden, weil der Fahrer einem Hasen ausweichen wollte, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes. Denn das Ausweichen vor einem Hasen ist nicht geboten im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 VVG. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall erlitt ein teilkaskoversicherter PKW einen Totalschaden, weil die Fahrerin versuchte einen die Straße überquerenden
Anspruch auf Versicherungsleistung bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Autofahrerin kein Anspruch auf Versicherungsleistungen nach §§ 61, 62 VVG (neu: §§ 82, 83 VVG) zustand. Nach diesen Vorschriften müsse eine Versicherung die Aufwendungen ersetzen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwendung und Minderung des Schadens gemacht hat, soweit er sie den Umständen nach für geboten halten durfte (sog. Rettungskostenersatz).
Ausweichen eines Hasen war nicht geboten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das
Autofahrerin handelte grob fahrlässig
Die Autofahrerin habe die Aufwendungen auch nicht für geboten halten dürfen, so der Bundesgerichtshof weiter. Vielmehr habe sie grob fahrlässig gehandelt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Kein Anspruch auf Kostenübernahme durch Versicherung bei Ausweichschäden aufgrund zweier Hasen
(Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 02.09.1992
[Aktenzeichen: 21 U 243/91]) - Wildunfall: Vollbremsung zur Vermeidung eines Zusammenstoßes dient neben dem Schutz des eigenen Lebens auch der Vermeidung von Fahrzeugschäden
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 19.05.2006
[Aktenzeichen: 10 U 1415/05]) - Rettungskostenersatz bei Wildunfall: Versicherung muss Schaden für Reh-Ausweichmanöver zahlen
(Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2008
[Aktenzeichen: 345 C 3874/08])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1997, Seite: 158 DAR 1997, 158 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1997, Seite: 499 JR 1997, 499 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1997, Seite: 348 MDR 1997, 348 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1997, Seite: 1012 NJW 1997, 1012 | Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB)
Jahrgang: 1997, Seite: 12 NWB 1997, 12 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 1997, Seite: 176 NZV 1997, 176 | Zeitschrift: SchiedsamtsZeitung (SchAZtg)
Jahrgang: 2003, Seite: 129 SchAZtg 2003, 129 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1997, Seite: 351 VersR 1997, 351 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1997, Seite: 219 zfs 1997, 219
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Dokument-Nr. 16983
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