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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.10.2012
- III ZR 266/11 -
Honorar-Streit zwischen Betriebsrat und beauftragtem Berater zur Unterstützung des Betriebsrats
Wirksame Vertragsgrundlage setzt Anspruch des Beraters auf Vergütung voraus
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die gegen einen Betriebsrat und seine Vorsitzenden gerichtete Vergütungsklage einer auf die Beratung von Betriebsräten spezialisierten Gesellschaft zu entscheiden.
Nachdem der
Berufungsgericht verwirft Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig
Die Vorinstanzen haben die gegen den Betriebsratsvorsitzenden und die stellvertretende
Anspruch auf Befreiung der Verbindlichkeit nur bei wirksamer vertraglicher Grundlage
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Aufbauend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Vermögens- und Rechtsfähigkeit des Betriebsrats im Verhältnis zum Arbeitgeber ist eine Vermögens- und - daraus folgend - eine Rechtsfähigkeit des Betriebsrats auch im Verhältnis zu Dritten (hier: dem Beratungsunternehmen) anzunehmen, soweit die mit dem Dritten getroffene Vereinbarung innerhalb des gesetzlichen Wirkungskreises des Betriebsrats liegt. Der gegen den Arbeitgeber gerichtete Anspruch des Betriebsrats gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG auf Befreiung von der gegenüber dem Berater bestehenden Verbindlichkeit setzt notwendig das Bestehen einer eigenen Verpflichtung des Betriebsrats gegenüber dem Dritten voraus. Ohne wirksame vertragliche Grundlage würde der Dritte auch kaum den
Schutzwürdige Interessen des Beraters grenzen Vertragswirksamkeit nicht ein
Ein Vertrag, den der
Vertragsunwirksamkeit bei Überschreitung der Funktions- und Handlungsfähigkeit des Betriebsratsvorsitzenden
Die Grenzen des dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2012
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.06.2010
[Aktenzeichen: 2/23 O 453/08] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.09.2011
[Aktenzeichen: 1 U 184/10]
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Dokument-Nr. 14461
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