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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.06.2023
- II ZR 57/21, II ZR 58/21 und II ZR 59/21 -
Hinweis zur Abgrenzung zwischen spezialgesetzlicher Prospekthaftung und Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss
Vorvertragliche Aufklärungspflicht für Altgesellschafter nur bei Vertriebsverantwortung
Beim II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sind mehrere Verfahren anhängig, die die Haftung von Gründungsgesellschaftern einer Publikumskommanditgesellschaft betreffen, die Immobilieninvestments auf dem US-amerikanischen Markt plante. Die Anleger, die sich Ende 2010 bzw. im Jahr 2011 an der Gesellschaft beteiligten, machen geltend, sie seien nicht hinreichend über kapitalmäßige bzw. personelle Verflechtungen aufgeklärt worden. Die im Wesentlichen auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht gerichteten Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Beschwerden der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschlüsse vom 21. März 2023 die Revisionen zugelassen.
Die Parteien der Revisionsverfahren wurden durch Beschlüsse vom 27. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass nach der vorläufigen rechtlichen Bewertung des II. Zivilsenats eine
Zweiter Senat will an bisheriger Rechtsprechung festhalten
Der II. Zivilsenat beabsichtigt, an seiner Rechtsprechung festzuhalten, nach der im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen
BGH präzisiert Haftung bei Vertriebsverantwortung
Die
Rechtsprechung des XI. Zivilsenats steht Rechtsprechung des II. Zivilsenats nicht entgegen
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage des II. Zivilsenats mitgeteilt, dass seine Rechtsprechung, nach der die spezialgesetzliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33092
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