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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.07.2022
- I ZR 97/21 -
BGH zu den wettbewerbsrechtlichen Grenzen des Betriebs eines kommunalen Internetportals - Dortmunder Stadtportal dortmund.de nicht presseähnlich
Kommunales Internetportal der Stadt verstößt in der beanstandeten Fassung nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Internetangebot einer Kommune in Form eines Stadtportals, in dem nicht nur amtliche Mitteilungen, sondern auch Informationen über das Geschehen in der Stadt abrufbar sind, das Gebot der "Staatsferne der Presse" nicht verletzt, wenn der Gesamtcharakter des Internetangebots nicht geeignet ist, die Institutsgarantie der freien Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden.
Die Klägerin ist ein Verlag, der neben Tageszeitungen in Form von Printmedien auch digitale Medien anbietet, darunter ein Nachrichtenportal. Die beklagte Stadt betreibt ein
Kommunale Pressearbeit durch Gebot der "Staatsferne der Presse" begrenzt
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Das
Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses entscheidend
Für die konkrete Beurteilung kommunaler Publikationen sind deren Art und Inhalt sowie eine wertende Gesamtbetrachtung maßgeblich. Dabei ist entscheidend, ob der Gesamtcharakter des Presseerzeugnisses geeignet ist, die Institutsgarantie aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu gefährden. Bei Online-Informationsangeboten, die nach ihren technischen Gegebenheiten nicht den für Druckerzeugnisse bestehenden Kapazitätsbeschränkungen unterliegen, ist das quantitative Verhältnis zwischen zulässigen und unzulässigen Beiträgen regelmäßig weniger aussagekräftig als bei Printmedien. Für die Gesamtbetrachtung kann deshalb bedeutsam sein, ob gerade die das Gebot der Staatsferne verletzenden Beiträge das Gesamtangebot prägen. Die vom Berufungsgericht nach diesen Maßstäben vorgenommene Beurteilung des Internetportals der beklagten Stadt hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.07.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 08.11.2019
[Aktenzeichen: 3 O 262/17] - Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 10.06.2021
[Aktenzeichen: I-4 U 1/20]
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Dokument-Nr. 31982
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