wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 6. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.01.2016
I ZB 12/15 -

BGH: Räumungsschutz auf unbestimmte Zeit aufgrund Gesundheits- oder Suizidgefahr beim Schuldner nur in absoluten Ausnahmefällen

Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr muss ausgeschlossen sein

Besteht ein Gesundheitsrisiko oder eine Suizidgefahr bei einem Schuldner aufgrund einer Zwangsräumung, so kann nur in absoluten Ausnahmefällen ein Räumungsschutz auf unbestimmte Zeit gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall wird in der Regel nur vorliegen, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr in Zukunft ausgeschlossen ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück einer 92-jährigen Frau im Januar 2013 zwangsversteigert. Nachfolgend wurde der Frau mehrmals Räumungsschutz gewährt. Im Januar 2015 hat das Landgericht Bielefeld schließlich die Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit eingestellt. Es begründete seine Entscheidung damit, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die 94-jährige Frau die Zwangsräumung aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht überleben werde und dass sie bei einer Zwangsräumung Selbstmord begehen werde. Die Gläubigerin sah dies anders und legte gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde ein.

Einstellung der Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit nur in absoluten Ausnahmefällen

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass eine Zwangsvollstreckung gemäß § 765 a ZPO untersagt oder einstweilig eingestellt werden könne, wenn mit der Vollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden sei. Es komme aber stets auf eine Abwägung zwischen dem Interesse des Schuldners und dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers an. Sei der Räumungstitel des Gläubigers nicht durchsetzbar, werde sein Grundrecht auf Eigentumsschutz (Art. 14 GG) sowie auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Bestehe daher für den Betroffenen einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr, sei sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Vollstreckung wirksam begegnet werden könne. Ein Räumungsschutz auf unbestimmte Zeit sei in solchen Fällen eine absolute Ausnahme.

Räumungsschutz auf unbestimmte Zeit nur bei Ausschluss der Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr

Ein Räumungsschutz auf unbestimmte Zeit komme regelmäßig nur dann ausnahmsweise in Betracht, so der Bundesgerichtshof, wenn die Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen sei.

Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Gläubigerin und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zum einen habe ein Verfahrensfehler vorgelegen und zum anderen haben die Feststellungen des Landgerichts eine dauerhafte Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gerechtfertigt.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Herford, Beschluss vom 01.11.2014
    [Aktenzeichen: 7b M 778/13]
  • Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 30.01.2015
    [Aktenzeichen: 23 T 851/14]
Aktuelle Urteile aus dem Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 814
FamRZ 2016, 814
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 583
NJW-RR 2016, 583
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 515
WuM 2016, 515

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22933 Dokument-Nr. 22933

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss22933

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?