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Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.06.2008
- 3 StR 90/08 -
BGH: Verjährungsbeginn bei Bestechung erst mit Vollzug der erwirkten Diensthandlung
BGH hebt Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit Bauvorhaben in der Stadt Ratingen auf
Die Verjährungsfrist bei der Bestechung eines Amtsträgers beginnt erst dann zu laufen, wenn er die "gekaufte" Diensthandlung vollzogen hat und nicht bereits, wenn er das Geld kassiert hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der BGH konkretisierte mit dem vorliegenden Urteil die Verjährungsfrist bei Korruptionsdelikten. Dies bedeutet faktisch, dass Tatbeteiligte länger strafrechtlich verfolgt werden können.
Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf hatte einem Beigeordneten der Stadt Ratingen vorgeworfen, von zwei Bauunternehmern Geldzahlungen in Höhe von ca. 250.000 DM entgegengenommen und sich dafür unter Zurückstellung der Belange der Allgemeinheit und unter Verletzung seiner Dienstpflichten für drei verschiedene Bauprojekte eingesetzt zu haben. Der vierte Angeklagte soll durch die Erstellung von Scheinrechnungen Beihilfe zu der
Landgericht Düsseldorf stellte Verfahren wegen Verjährung ein
Das Landgericht Düsseldorf hat das Strafverfahren wegen
BGH hebt das Urteil des LG auf - Taten sind noch nicht verjährt
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts aufgehoben. Er hat entschieden, dass die Taten nicht verjährt wären. Für den Beginn der
Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht Essen zurückverwiesen. Dort muss sie nunmehr neu verhandelt werden.
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StGB §§ 78 a, 332, 334
Werden Bestechung und Bestechlichkeit in der Form begangen, dass der Bestechende zunächst den Vorteil gewährt und der Amtsträger sodann die pflichtwidrige Diensthandlung vornimmt, so beginnt die Verjährung beider Straftaten erst mit der Vornahme der Diensthandlung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 116/2008 des BGH vom 19.06.2008
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007
[Aktenzeichen: 20 KLs 14/05]
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Dokument-Nr. 6250
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