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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.11.2016
- 1 StR 492/15 -
BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln fest
Grenzwertfestsetzung entspricht wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Gefährdungspotential des in getrockneten Schlafmohnkapseln enthaltenen Morphins
Der Bundesgerichtshof hat den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf eine Wirkstoffmenge von 70 Gramm Morphinhydrochlorid festgesetzt
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth den Angeklagten G. unter anderem wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den Angeklagten U. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen von fünf Jahren und neun Monaten bzw. drei Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten G. in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Hintergrund
Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte G. in Österreich 48 Kilogramm getrocknete
Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge entsprechend zu Opium bestimmt und rechtsfehlerhaft auf 6 Gramm Morphinhydrochlorid festgelegt.
BGH setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete Schlafmohnkapseln auf 70 Gramm Morphinhydrochlorid fest
Der Bundesgerichtshof hat im Verfahren über die Revisionen der Angeklagten diese Grenzwertfestsetzung beanstandet, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hat, dass die durchschnittlichen Verbrauchsportionen völlig unterschiedlich sind. Nach Anhörung von zwei Sachverständigen setzte der Bundesgerichtshof nunmehr den Grenzwert der nicht geringen Menge für getrocknete
Folgen für die Angeklagten
Auf Grundlage der festgestellten Wirkstoffmengen hat der Bundesgerichtshof die Schuldsprüche wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bzw. Beihilfe hierzu bestätigt. Bei dem Angeklagten G. hat es den Rechtsfolgenausspruch infolge der nun für den Angeklagten (deutlich) günstigeren Festsetzung des Grenzwerts aufgehoben. Bei dem Angeklagten U. führte ein weiterer Rechtsfehler neben demjenigen bei der Bestimmung des Grenzwerts zu einer Umstellung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Strafausspruchs.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.06.2016
[Aktenzeichen: 1 KLs 352 Js 21096/14]
- Bundesgerichtshof senkt Grenzwert für nicht geringe Menge bei Metamfetamin
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.12.2008
[Aktenzeichen: 2 StR 86/08]) - Bundesgerichtshof setzt Grenzwert der nicht geringen Menge für einige synthetische Cannabinoide fest
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.01.2015
[Aktenzeichen: 1 StR 302/13])
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Dokument-Nr. 23405
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