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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2012
VIII R 50/10 -

Geltendmachung eines vom Finanzamt fehlerhaft festgestellten Verlustvortrags ist keine Steuerhinterziehung

Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt zur Inanspruchnahme des materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrages

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben und durch einen Fehler des Finanzamts einen Bescheid über die Feststellung eines verbleibenden Verlustvortrags erhalten hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in der Einkommensteuererklärung für ein Folgejahr den festgestellten Verlustvortrag in Anspruch nimmt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger für Veranlagungszeiträume vor den Streitjahren fehlerfrei positive Einkünfte erklärt, die das Finanzamt fehlerhaft als negative Einkünfte erfasst und einen verbleibenden Verlustvortrag festgestellt hatte. In der Einkommensteuererklärung für den Streitzeitraum nahm er den festgestellten Verlustvortrag zunächst in Anspruch, erklärte aber dann - im Zusammenhang mit einer Außenprüfung - unter Abgabe einer strafbefreienden Erklärung im Sinne des StraBEG (Gesetz über die strafbefreiende Erklärung vom 23. Dezember 2003 - BGBl I 2003, 2928 -), er habe damit eine Steuerhinterziehung begangen und deshalb für die zu Unrecht nicht besteuerten Einnahmen i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StraBEG (nur) eine Abgabe in Höhe von 25 % dieser Einnahmen zu zahlen.

Abgabe einer strafbefreienden Erklärung mangels Vorliegen einer Straftat nicht notwendig

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, das die Voraussetzungen für die Abgabe einer strafbefreienden Erklärung mangels Straftat verneint hatte. Die Einkommensteuererklärungen für die Vorjahre wiesen zutreffend positive Einkünfte aus. Auch die Erklärungen für die Folgejahre waren weder unrichtig noch unvollständig, denn die Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids berechtigt dazu, den materiell unzutreffend festgestellten Verlustvortrag in Anspruch zu nehmen.

Kläger musste Finanzamt nicht auf Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinweisen

Insbesondere war der Kläger nicht dazu verpflichtet, das Finanzamt auf die Fehlerhaftigkeit des Bescheids hinzuweisen, da er seine Erklärungspflichten vollständig und richtig erfüllt hatte. Auch § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung sieht eine Berichtigungspflicht im Anschluss an eine abgegebene Steuererklärung u.a. nur vor, wenn diese Erklärung "unrichtig oder unvollständig" war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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