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Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.01.2017
- VI R 75/14 -
Außergewöhnliche Belastungen können künftig weitergehender als bisher steuerlich geltend gemacht werden
Stufenweise Ermittlung der zumutbaren Belastung
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Steuerpflichtige sogenannte außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten) weitergehender als bisher steuerlich geltend machen können.
Der Abzug außergewöhnlicher Belastungen ist nach § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur möglich, wenn der Steuerpflichtige mit überdurchschnittlich hohen Aufwendungen belastet ist. Eine Zumutbarkeitsgrenze ("zumutbare Belastung") wird in drei Stufen (Stufe 1 bis 15.340 Euro, Stufe 2 bis 51.130 Euro, Stufe 3 über 51.130 Euro) nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte (abhängig von Familienstand und Kinderzahl) bemessen (1 bis 7 %). Der Prozentsatz beträgt z.B. bei zusammenveranlagten Ehegatten mit einem oder zwei Kindern 2 % (Stufe 1), 3 % (Stufe 2) und 4 % (Stufe 3)
Grenzbetrag wird stufenweise ermittelt
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Danach erfasst z.B. der Prozentsatz für Stufe 3 nur den 51.130 Euro übersteigenden Teilbetrag der Einkünfte. Bislang gingen demgegenüber Finanzverwaltung und Rechtsprechung davon aus, dass sich die Höhe der zumutbaren Belastung einheitlich nach dem höheren Prozentsatz richtet, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Grenzen überschreitet. Danach war der höhere Prozentsatz auf den Gesamtbetrag aller Einkünfte anzuwenden.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau in der gemeinsamen Einkommensteuererklärung
Zu berücksichtigende Krankheitskosten erhöhen sich aufgrund gestufter Ermittlung
Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger insoweit Recht, als er die vom Finanzamt berücksichtigte zumutbare Belastung neu ermittelte. Bei der nun gestuften Ermittlung (im Streitfall 2 % bis 15.340 Euro, 3 % bis 51.130 Euro und 4 % erst in Bezug auf den die Grenze von 51.130 Euro übersteigenden Teil der Einkünfte) erhöhten sich die zu berücksichtigenden
Steuerpflichtige werden früher durch entstandene außergewöhnliche Belastungen steuerlich entlastet
Das Urteil des Bundes betrifft zwar nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen nach § 33 EStG, ist aber im Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Häusliche Pflege auch bei Einsatz von nicht ausgebildetem Personal als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2016
[Aktenzeichen: 5 K 2714/15]) - Außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten dürfen um zumutbare Belastungen gekürzt werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2015
[Aktenzeichen: VI R 32/13, VI R 33/13])
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