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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.03.2014
VI R 55/12 -

Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen kann als haushaltsnahe Dienstleistung steuerbegünstigt sein

Begriff "im Haushalt" ist nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG) begünstigt sein können.

Im zugrunde liegenden Streitfall beauftragten die Kläger ein Unternehmen mit der Schneeräumung der in öffentlichem Eigentum stehenden Straßenfront entlang des von ihnen bewohnten Grundstücks. Ausweislich der Rechnung vom 2. Juni 2008 entstanden ihnen hierfür Kosten in Höhe von 142,80 Euro. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie diesen Betrag als Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt gewährte die beantragte Steuerermäßigung für die Kosten der Schneebeseitigung jedoch nicht. Denn die Dienstleistung sei außerhalb der Grundstücksgrenzen und damit nicht innerhalb des Haushalts durchgeführt worden. Soweit Dienstleistungen (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst) auf öffentlichem Gelände durchgeführt würden, seien sie nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG begünstigt.

Erbringen der Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) für Steuerbegünstigung ausreichend

Auf die Revision der Kläger hat der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung aufgehoben und der Klage stattgegeben. Denn der Begriff "im Haushalt" sei nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen. Daher würden die Grenzen des Haushalts i.S. des § 35 a EStG nicht ausnahmslos - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen - durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genüge, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht werde. Es müsse sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon sei insbesondere auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sei. In einem solchen Fall seien Aufwendungen für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen in vollem Umfang und nicht nur anteilig, soweit sie auf Privatgelände entfallen, nach § 35 a EStG begünstigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 19347 Dokument-Nr. 19347

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