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Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.12.2010
- VI R 43/10 -
BFH: Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Gericht ändert bisherige Rechtsprechung und erkennt künstliche Befruchtung als Heilbehandlung an
Aufwendungen eines Ehepaares für eine heterologe künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organischen bedingten Sterilität zeugungsunfähig, so dass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren Kinderwunsch durch eine
BFH lässt Kosten für künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung zu
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von Aufwendungen für eine heterologe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11174
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