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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2019
- V R 7/19 (V R 38/16) -
Fahrschulunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei
Unterricht stellt keine Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten wie bei umsatzsteuerfreiem Schul- und Hochschulunterricht dar
Fahrunterricht in einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässiger Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg) ist nicht umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof und verwies darauf, dass es sich um sogenannten spezialisierten Unterricht handele, nicht aber um die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen wie es für den umsatzsteuerfreien Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnend ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall betrieb die Klägerin, eine GmbH, eine
BFH erbittet zunächst Vorabentscheidung des EuGH
Im Revisionsverfahren hatte der Bundesfinanzhof ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)zur Auslegung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gerichtet. Dieses hatte der EuGH mit seinem Urteil vom 14. März 2019 beantwortet.
BFH verneint Umsatzsteuerfreiheit für Fahrschulunterricht
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs ist der von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 26.05.2016
[Aktenzeichen: 11 K 10284/15] - Umsatzsteuerpflicht für Fahrschulen zweifelhaft
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.03.2017
[Aktenzeichen: V R 38/16]) - Fahrschulunterricht ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 14.03.2019
[Aktenzeichen: C-449/17])
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Dokument-Nr. 27754
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