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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.08.2016
- IX R 14/15 -
Aufwendungen für komplette Erneuerung einer Einbauküche nicht sofort abziehbar
Kosten müssen im Wege der Absetzungen für Abnutzung über einen Zeitraum von zehn Jahren abgeschrieben werden
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Aufwendungen für die komplette Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Die Kosten müssen vielmehr über einen Zeitraum von zehn Jahren im Wege der Absetzungen für Abnutzung abgeschrieben werden.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten entfernt und durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen
BFH gibt bisherige Rechtsprechung auf
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude "unfertig" ist. Der Bundesfinanzhof hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer
Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nur im Wege der Absetzungen für Abnutzung steuerlich zu berücksichtigen
Demgegenüber geht der Bundesfinanzhof nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der Bundesfinanzhof begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 23541
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