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Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.08.2006
I R 95/05 -

Pauschale "Schachtelstrafe" auf Gewinne aus Auslandsbeteiligungen nicht mit EU-Recht vereinbar

Unterschiedliche Behandlung zur Inlandsbeteiligung verstößt gegen Diskriminierungsverbot

Beteiligt sich eine Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft, dann bleiben seit dem körperschaftsteuerlichen Systemwechsel, im Grundsatz also vom Jahre 2002 an, sowohl die laufenden Dividenden als auch Gewinne aus der Veräußerung der Beteiligung nach § 8 b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) im Grundsatz steuerfrei. Lediglich 5 % dieser Gewinne werden vom Gesetz pauschal als nichtabziehbarer Beteiligungsaufwand behandelt und sind damit im Ergebnis steuerpflichtig. Diese Einschränkung war allerdings verschiedenen gesetzlichen Änderungen unterworfen und galt bis 2003 nur für Beteiligungen an ausländischen Kapitalgesellschaften, ansonsten nicht.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer Beteiligungen nicht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverboten steht: Er erkennt darin sowohl einen Verstoß gegen die Niederlassungs- als auch die Kapitalverkehrsfreiheit. Abweichend von der Niederlassungsfreiheit erstrecke sich die Kapitalverkehrsfreiheit prinzipiell auch auf Beziehungen zu solchen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind. Im konkreten Fall betrifft dies die Direktbeteiligung an einer Kapitalgesellschaft in Südafrika.

Zugleich hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass dies alles auch dann gilt, wenn die Beteiligung über eine zwischengeschaltete Personengesellschaft gehalten wird. Er widerspricht damit der Finanzverwaltung, die für die Gewerbesteuer in der Vergangenheit – bis zum Erhebungszeitraum 2003 - eine andere Auffassung vertritt.

Nach gegenwärtiger Rechtslage kommt beiden Streitfragen keine unmittelbare Bedeutung mehr zu: Dass § 8 b KStG auch bei Zwischenschaltung einer Personengesellschaft nicht nur für die Körperschaftsteuer, sondern ebenso für die Gewerbesteuer gilt, steht jetzt ausdrücklich im Gesetz. Und die "Schachtelstrafe" von 5 % bezieht sich zwischenzeitlich sowohl auf Inlands- als auch auf Auslandsbeteiligungen. Allerdings gibt das Gericht zu bedenken, ob sie dann anzuwenden ist, wenn der Kapitalgesellschaft durch die Beteiligung tatsächlich – wie im Urteil - überhaupt keine Aufwendungen entstehen.

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der Leitsatz

GewStG 2002 a.F. § 2 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 1, § 9 Nr. 7 Satz 1

KStG 2002 a.F. § 8 Abs. 1 Satz 1, § 8 b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 5, Abs. 6 Satz 1

EG Art. 43, Art. 48, Art. 56, Art. 58

1. Beteiligt sich eine Körperschaft über eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) an einer anderen Körperschaft, bleiben Gewinnanteile (Dividenden) aus dieser Beteiligung sowie Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an der Körperschaft nach § 8 b Abs. 1 und 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 a.F. bei der Ermittlung des Gewerbeertrages der zwischengeschalteten Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) gemäß § 7 Satz 1 GewStG 2002 a.F. außer Ansatz (Abweichung vom BMF-Schreiben vom 28. April 2003, BStBl I 2003, 292, Tz. 57 f.).

2. § 8 b Abs. 5 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2840, BStBl I 2004, 14) verstößt sowohl gegen die gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheit der freien Wahl der Niederlassung nach Art. 43 und 48 EG als auch gegen die Grundfreiheit des freien Kapitalverkehrs nach Art. 56 und 58 EG (Anschluss an EuGH-Urteile vom 18. September 2003 Rs. C-168/01 "Bosal", EuGHE I 2003, 9409, und vom 23. Februar 2006 Rs. C-471/04 "Keller Holding", ABlEU 2006, Nr. C 131, 20).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 60/06 des BFH vom 08.11.2006

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