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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2010
I R 41/09 -

BFH Gewerbesteuerliche Steuerbefreiung eines Organträgers erstreckt sich nicht auf Organgesellschaft

Von Tochtergesellschaft erzielter Gewerbeertrag ist nicht von Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst

Die gewerbesteuerliche Steuerbefreiung einer Kapitalgesellschaft für den Betrieb eines Senioren- und Pflegeheims erstreckt sich nicht auf Gewinnabführungen einer Tochtergesellschaft, die ausschließlich Dienstleistungen für den Heimbetrieb erbringt. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zu entscheidenden Streitfall hatte eine GmbH (Organträgerin), die ein von der Gewerbeteuer befreites Senioren- und Pflegeheim betrieb, mit einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) eine gewerbesteuerliche Organschaft gegründet. Die Tochtergesellschaft bereitete im Auftrag der Muttergesellschaft gegen Entgelt Speisen und Getränke für die Heimbewohner zu und übernahm die Reinigung des Heims.

Muttergesellschaft muss den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft versteuern

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs muss die Muttergesellschaft den an sie abgeführten Gewinn der Tochtergesellschaft trotz der Gewerbesteuerbefreiung des Heimbetriebs versteuern. Der von der Tochtergesellschaft erzielte Gewerbeertrag, der für sich genommen keinem Steuerbefreiungstatbestand unterfällt, wird nicht von der Steuerbefreiung der Muttergesellschaft umfasst.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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Dokument-Nr.: 9783 Dokument-Nr. 9783

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