Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.04.2010
- V R 09/09 -
BFH ändert Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft
Kommanditgesellschaft muss ihre gegenüber einer Schwestergesellschaft erbrachten Leistungen versteuern
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (Konzernbesteuerung) geändert. Das Urteil betrifft die in der Praxis häufig anzutreffende Fallkonstellation der Betriebsaufspaltung zwischen Schwestergesellschaften, die nach dem jetzigen Urteil des Bundesfinanzhofs keine Organschaft bilden.
Bei der Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls handelte es sich um eine Kommanditgesellschaft, die eine Reihe von entgeltlichen Leistungen an ihre Schwestergesellschaft, eine GmbH, erbrachte. Die GmbH betrieb Alten- und Pflegeheime und führte dabei steuerfreie Leistungen aus, so dass für sie keine Berechtigung zum
GmbH kann nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in Schwester-Kommanditgesellschaft eingegliedert sein
Dem folgte der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung nicht. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kann eine GmbH nicht mittelbar über mehrere gemeinsame Gesellschafter in eine Schwester-Kommanditgesellschaft eingegliedert sein. Der Bundesfinanzhof stützt dies insbesondere darauf, dass die Organschaft ein klares Über- und Unterordnungsverhältnis voraussetzt, an dem es zwischen Schwestergesellschaften zumindest für die jetzt entschiedene Fallkonstellation fehlt.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 9858
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil9858
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.