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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 22.08.2006
I R 25/06 -

BFH: Ist die Mantelkauf-Vorschrift verfassungswidrig?

Bundesfinanzhof ruft erneut das Bundesverfassungsgericht an

§ 8 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) will den "Handel" mit Verlusten durch Körperschaften, gemeinhin geläufig als "Mantelkauf", unterbinden. Er schränkt deswegen den Verlustabzug bei einer solchen Körperschaft ein, die mit jener Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich nicht identisch ist. Die gesetzlichen Anforderungen, die an diese Einschränkung gestellt werden, wurden in den letzten Jahren wiederholt verschärft.

Der Bundesfinanzhof ist der Überzeugung, dass die Verschärfungen, die der Gesetzgeber durch Änderungsgesetz im Jahre 1997 vorgenommen hat, nicht dem Parlamentsvorbehalt des Grundgesetzes entsprachen. Das Änderungsgesetz sei auf "Spontaninitiative" der Länder Nordrhein-Westfalen und Hamburg im Vermittlungsausschuss eingebracht worden. Es fehle an der notwendigen Mitwirkung des Deutschen Bundestags. Dass das Gesetz später in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise erneut geändert worden sei, könne den ursprünglichen Verfassungsverstoß nicht heilen. Der I. Senat hat deshalb ein bei ihm anhängiges Revisionsverfahren ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt.

Er knüpft damit an seinen inhaltlich weitgehend gleichen Vorlagebeschluss vom 18. Juli 2001 I R 38/99 an, der eine ähnliche Verlustabzugsbeschränkung im Umwandlungssteuergesetz betraf. Über diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht bislang noch immer nicht entschieden.

Würde das Bundesverfassungsgericht die Auffassung des Bundesfinanzhofs teilen, blieben die verschiedenen gesetzlichen Verschärfungen auch nach gegenwärtiger Rechtslage unbeachtlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/06 des BFH vom 08.11.2006

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Dokument-Nr.: 3355 Dokument-Nr. 3355

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