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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.03.2006
9 AZR 11/05  -

Arbeitgeber muss bei Erteilung des Urlaubs nicht gesondert darauf hinweisen, dass der Urlaub unwiderruflich erteilt wird

Wenn der Urlaub widerrufbar sein soll, muss der Arbeitgeber sich den Widerruf vorbehalten

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Urlaub erteilt, ist diese Urlaubserteilung unwiderruflich. Der Arbeitgeber muss nicht gesondert erklären, dass die Urlaubserteilung unwiderruflich sein soll. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Der Arbeitgeber erfüllt den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG durch Befreiung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht. Der einmal erteilte Urlaub ist für den Arbeitgeber unwiderruflich. Die Unwiderruflichkeit ist Rechtsfolge der Urlaubserteilung.

Hierauf muss der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung nicht gesondert hinweisen. Behält er sich allerdings den Widerruf des erteilten Urlaubs vor, so hat er keine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ausreichende Befreiungserklärung abgegeben.

Die Beklagte stellte den Kläger mit Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 „unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli 2002 von der Arbeitsleistung frei“. Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgeltung des Urlaubs. Der Urlaub sei deswegen nicht während der Kündigungsfrist erfüllt worden, weil die Beklagte ihn im Kündigungsschreiben nicht ausdrücklich unwiderruflich von der Arbeitspflicht befreit habe.

Der Neunte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Der Urlaubsanspruch des Klägers war durch Erfüllung erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Denn die Urlaubserteilung im Kündigungsschreiben vom 28. Mai 2002 erfolgte nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs durch den Arbeitgeber.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 19. November 2004 - 9 Sa 653/04 -

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/06 des BAG vom 14.03.2006

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Dokument-Nr.: 2072 Dokument-Nr. 2072

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