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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016
8 AZR 406/14 -

BAG: Anbieten einer Tätigkeit mit "jungem dynamischem Team" in Stellen­aus­schreibung unzulässig

Unmittelbare Diskriminierung eines Bewerbers wegen des Alters

Bietet ein Arbeitgeber in einer Stellen­aus­schreibung eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" an, so liegt darin eine unmittelbare Diskriminierung von Bewerbern wegen ihres Alters. Einem abgelehnten 42-jährigen Bewerber kann daher ein Ent­schädigungs­anspruch zustehen. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer im November 2011 veröffentlichten Stellenausschreibung einer international tätigen Personalberatung befand sich eine Formulierung, wonach eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" angeboten wurde. Ein 42-jähriger Bewerber sah darin eine unzulässige Altersdiskriminierung und klagte, nachdem er als Bewerber abgelehnt wurde, auf Zahlung einer Entschädigung. Seiner Meinung nach bringe die Firma mit der Formulierung zum Ausdruck, dass sie sich auch die künftige Zusammenstellung des Teams so vorstelle. Zudem zeige die Einstellung eines 28-jährigen Mitbewerbers, dass er wegen seines Alters abgelehnt worden sei.

Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab

Während das Arbeitsgericht Mainz der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ab. Seiner Auffassung nach sei der Kläger bei der Stellenbesetzung nicht wegen seines Alters benachteiligt worden. Mit der beanstandeten Formulierung sei keine Angabe zum gewünschten Alter der Stellenbewerber verbunden gewesen. Vielmehr werde lediglich der Ist-Zustand beschrieben. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Bundesarbeitsgericht bejaht Altersdiskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auf. Die Formulierung in der Stellenausschreibung, wonach eine Tätigkeit in einem "jungen dynamischen Team" angeboten wurde, bewirke eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters und sei deshalb geeignet, die Vermutung zu begründen, dass der Kläger im Auswahlverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden sei.

Unzulässiges Anbieten einer Tätigkeit mit "jungen dynamischen Team" in Stellenausschreibung

Werde in einer Stellenausschreibung darauf hingewiesen, so das Bundesarbeitsgericht, dass eine Tätigkeit mit einem "jungen dynamischen Team" geboten werde, enthalte dieser Hinweis regelmäßig nicht nur die Botschaft an potentielle Bewerber, dass die Mitglieder des Teams jung und dynamisch seien. Damit solle nicht nur ein Ist-Zustand beschrieben werden. Vielmehr bringe der Arbeitgeber mit der Formulierung zum Ausdruck, dass er einen Arbeitnehmer suche, der ebenso jung und dynamisch sei wie die Mitglieder des vorhandenen Teams. Andernfalls wäre die Formulierung in der Stellenausschreibung ohne Aussagegehalt und damit überflüssig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Mainz, Urteil vom 08.11.2012
    [Aktenzeichen: 3 Ca 752/12]
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.02.2014
    [Aktenzeichen: 3 Sa 27/13]
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Dokument-Nr.: 26669 Dokument-Nr. 26669

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Kommentare (1)

 
 
Krötenwanderung schrieb am 12.11.2018

"Jung und dynamisch" ist letztlich kaum mehr als ein Euphemismus für "Ausbeutungswillig und unterwürfig". Schon allein das - häufig schambegründete - Fehlen eines konkreten Gehaltangebotes spricht Regalmeter an Bänden...

Schön, dass zumindest das BAG hier mal Flagge zeigt.

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