wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.06.2006
8 AZR 271/05 -

Neuvergabe des Auftrags zur Personenkontrolle am Flughafen gilt als Betriebsübergang

Zum Firmenwechsel bei Dienstleistungsjobs

Bei einem Firmenwechsel müssen Arbeitnehmer in Dienstleistungsjobs, wie zum Beispiel an Flughafenkontrollen, zu gleichen Bedingungen weiterbeschäftigt werden, wenn der Auftrag für die Dienstleistung ohne Unterbrechung an ein neues Unternehmen vergeben wird und die benutzte, hochwertige Technik vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wird. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Nutzt ein Auftragnehmer von der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellte technische Geräte und Anlagen, um die Personenkontrolle am Flughafen durchzuführen, macht deren Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs aus. Darin ist die wirtschaftliche Einheit zu sehen. Führt der Auftragnehmer darüber hinaus die Kontrolltätigkeit unverändert und ohne zeitliche Unterbrechung fort, ist von einem Betriebsübergang auszugehen. Auf die eigenwirtschaftliche Nutzung der sächlichen Betriebsmittel und auf Übernahme von Personal kommt es nicht an.

Die Klägerin war bei der Beklagten zu 1), die die Personen- und Gepäckkontrollen am Flughafen Köln/Bonn im Auftrag des Bundesministeriums des Inneren (BMI) durchführte, als Sicherheitsagentin beschäftigt. Der Auftrag ist zum Jahresende 2003 vom BMI gekündigt und an die Beklagte zu 2) neu vergeben worden. Die Beklagte zu 1) kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Wirkung zum 31. Dezember 2003. Die Beklagte zu 2) setzt Röntgengeräte, Handsonden und andere Geräte ein, welche für die Durchführung des Auftrags vom BMI zwingend zur Verfügung gestellt werden und zuvor von der Beklagten zu 1) genutzt wurden. Die Beklagte zu 2) stellte Anfang 2004 zahlreiche ehemalige Mitarbeiter der Beklagten zu 1) ein.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung und begehrt die Feststellung, dass zwischen ihr und der Beklagten zu 2) ein Arbeitsverhältnis zu den zuletzt bei der Beklagten zu 1) geltenden Arbeitsbedingungen besteht. Sie meint, ihr Arbeitsverhältnis sei auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Die Beklagten zu 1) und 2) vertreten die Ansicht, einem Betriebsübergang stehe bereits entgegen, dass der Bewachungsauftrag im Wege einer hoheitlichen Vergabe und damit nicht im Rahmen eines Rechtsgeschäfts übertragen worden sei. Im Übrigen seien von der Beklagten zu 2) keine Geräte oder sonstigen Betriebsmittel übernommen worden. Die Beklagte zu 2) erbringe lediglich Dienstleistungen an den vom BMI zur Verfügung gestellten und fest installierten Geräten, ohne diese eigenwirtschaftlich nutzen zu können.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revisionen der Beklagten hiergegen blieben nun erfolglos.

Vorinstanz

LAG Köln, Urteil vom 2. März 2005 - 8 (7) Sa 1354/04 -

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 40/06 des BAG vom 13.06.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Betriebsübergang | Flughafen | Flugplatz | ziviler Flughafen | Kündigung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2538 Dokument-Nr. 2538

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2538

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung