wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 18. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2006
7 AZR 234/05 -

Rückwirkende Inkraftsetzung des Hochschulbefristungsrechts verfassungsgemäß

Klage eines Privatdozenten blieb erfolglos

Der Kläger ist Privatdozent für das Fach Mathematik und seit dem 1. April 1997 als wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge beim beklagten Land beschäftigt. Der letzte befristete Vertrag wurde am 5. Februar 2003 für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 geschlossen. Die Vorinstanzen haben die hiergegen gerichtete Befristungskontrollklage abgewiesen.

Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an den Hochschulen und Forschungseinrichtungen gelten die §§ 57 ff. HRG. Im 5. Gesetz zur Änderung des HRG und anderer Gesetze vom 16. Februar 2002 (5. HRGÄndG) hatte der Gesetzgeber neben der Einführung der Juniorprofessur auch das Zeitvertragsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals grundlegend neu geregelt. Das Bundesverfassungsgericht erklärte im Urteil vom 27. Juli 2004 die Vorschriften des 5. HRGÄndG insgesamt für nichtig. Den Befristungsabreden in den nach dem 23. Februar 2002 geschlossenen Verträgen war damit die Rechtsgrundlage des HRG entzogen. Darauf reagierte der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG). Danach sind ua. die bereits im 5. HRGÄndG enthaltenen befristungsrechtlichen Vorschriften auf Arbeitsverträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 bis zum 27. Juli 2004 abgeschlossen wurden. Die hierin liegende Rückwirkung ist verfassungsgemäß. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Der Bundesgesetzgeber hat nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG die Gesetzgebungskompetenz für das Befristungsrecht des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Die bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Wirtschaftseinheit erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG). Die rückwirkende Inkraftsetzung der §§ 57 a - e HRG ist mit den sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergebenden Grundsätzen vereinbar. Das HdaVÄndG stellt nur die Rechtslage wieder her, von der beide Vertragsparteien beim Abschluss der Befristungsabrede im Jahr 2003 ausgehen mussten. Zum damaligen Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die §§ 57 a ff. HRG im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Juniorprofessur für nichtig erklärt werden würden. Das Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der für ihn später als günstig erkannten Rechtslage war nicht schutzwürdig. Er musste angesichts der durch die Feststellung der Nichtigkeit entstandenen Regelungslücke mit einer rückwirkenden Normsetzung rechnen.

Vorinstanz:

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2005 - 1 Sa 777/04 -

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 41/06 des BAG vom 21.06.2006

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Hochschulrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 2554 Dokument-Nr. 2554

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil2554

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung